VwGH Ra 2017/01/0390

VwGHRa 2017/01/039031.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des B I in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2017, Zl. I416 1427831- 3/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §20 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den - gegenständlich zweiten - Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nigerias, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Soweit die Revision zur Zulässigkeit ausführt, dass Homosexualität in ganz Nigeria strafbar sei, weshalb das BVwG nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausgehen dürfen, wird damit schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, aufgezeigt, weil das BVwG seine Entscheidung tragend auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens stützte.

7 Wenn der Revisionswerber ein Abweichen von näher bezeichneter hg. Rechtsprechung zur Einvernahme im Falle der Behauptung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung rügt, geht dieses Vorbringen ins Leere, weil der Revisionswerber - nach seinem Verlangen in der Beschwerde - in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2017 auf die Möglichkeit der Einvernahme durch eine Richterin im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 hingewiesen wurde und er der Vernehmung und Verhandlungsführung durch den erkennenden (männlichen) Richter ausdrücklich zugestimmt hat.

8 Soweit der Revisionswerber schließlich vorbringt, das BVwG habe zu Unrecht von der Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen abgesehen, so beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel - in konkreter Weise - darzulegen (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Eine solche Relevanz wird fallbezogen nicht aufgezeigt.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

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