VwGH Ra 2016/06/0125

VwGHRa 2016/06/012522.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des D F in S, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. August 2016, LVwG- 2016/12/0307-14, betreffend Zurückweisung iA Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Sautens), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060125.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das Betreten des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes in L durch einen Zivilingenieur für Vermessungswesen im Auftrag der Gemeinde Sautens und dem Anfertigen von Lichtbildern als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Die Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde begründete das LVwG (zusammengefasst) damit, dass ein Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung" nicht vorliege.

5 Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss "in seinem Recht verletzt, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Revisionsgegner (= Bürgermeister der Gemeinde Sautens) beeinträchtigt worden zu sein."

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, und 10.7.2018, Ra 2018/01/0300).

7 Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner (Maßnahmen)Beschwerde, in Betracht. Dieses Recht ist aber von dem ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.

8 Nach dem Gesagten war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9 Auf die in der Revision enthaltene Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen.

Wien, am 22. Oktober 2018

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