VwGH Ra 2016/05/0139

VwGHRa 2016/05/013930.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des M W in B, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 50/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. September 2016, LVwG-150996/5/DM, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde B; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050139.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B. vom 16. Februar 2016, mit dem ihm der auf § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 gestützte Auftrag zur Beseitigung zweier auf einem näher bezeichneten Grundstück mit der Widmung Grünland -Erholungsfläche/Tennishalle errichteter und in seinem Eigentum stehender Container erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, dass er bereits in der Berufung angegeben habe, worauf er in der Beschwerde auch hingewiesen habe, dass in den beiden Containern auch Geräte für die Pflege des umliegenden Grünlandes und sohin für das Gelände der Tennishalle gelagert würden. Die Eigentümer der Tennishalle hätten im Sommer 2015 über die Anschaffung eines Rasenmähertraktors nachgedacht. In den damals vorhandenen Räumlichkeiten der Tennishalle wäre für die Einlagerung des Rasenmähertraktors nicht ausreichend Platz gewesen. Da der Revisionswerber ebenfalls Platz benötigt habe, sei mit den Eigentümern der Tennishalle vereinbart worden, dass er zwei Container aufstelle, die auch von den Eigentümern der Tennishalle als Stauraum verwendet werden könnten. Dass die Eigentümer der Liegenschaft die Container als Lagerfläche nützten, hätte sich aus der Berufung und der Beschwerde ergeben. Das Verwaltungsgericht hätte daher von Amts wegen eine mündliche Verhandlung im Sinn des § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen müssen. Es hätte im Sinn des Grundsatzes der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit Ermittlungen zur tatsächlichen Nutzung der zwei gegenständlichen Container durch die Eigentümer der Liegenschaft durchführen müssen. Es hätten die Eigentümer der Liegenschaft einvernommen werden müssen. Amtswegige Erhebungen zur tatsächlichen Nutzung der beiden Container wären erforderlich gewesen, um den "bestimmungsgemäßen" Gebrauch im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 beurteilen zu können. Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort hätten die Eigentümer des Grundstückes einvernommen werden müssen. Es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob die Behörde Erhebungen zur tatsächlichen Nutzung der Container durch den Revisionswerber und die Eigentümer der Liegenschaft von Amts wegen hätte durchführen müssen.

6 Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sei das Verwaltungsgericht zutreffend von einer strengen Auslegung ausgegangen. Nicht von der Rechtsprechung erfasst sei die Rechtsfrage, ob sich auf Grund von technischen Neuerungen der Gebrauch des Grundstücks und somit der bestimmungsgemäße Gebrauch ändere. Bislang sei die Pflege des Grünlandes mit einem normalen Rasenmäher durchgeführt worden. Um die Kosten für die Pflege zu senken, hätten die Eigentümer der Liegenschaft einen Rasenmähertraktor anschaffen wollen. Auf die bisherigen Geräte zur Pflege des Grünlandes träfen die Überlegungen des Verwaltungsgerichtes zu, dass diese in den bestehenden Räumlichkeiten der baulichen Anlagen auf dem Grundstück gelagert werden könnten. Dies gelte aber nicht für den Rasenmähertraktor. Dies stelle eine neue Situation dar, die auch nur durch einen Lokalaugenschein von der Behörde von Amts wegen hätte geklärt werden können. Die Lagerung des Rasenmähertraktors im Freien sei unzumutbar und unwirtschaftlich. Die Container seien daher für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grünlandes notwendig. Zu dieser Rechtsfrage, nämlich "der Abweichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgrund technischer Neuerungen" liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Soweit sich die Revision darauf bezieht, dass die Eigentümer der Liegenschaft seit dem Sommer 2015 über die Anschaffung eines Rasenmähertraktors für die Grünlandpflege auf dem Grundstück nachgedacht hätten bzw. bereits einen Rasenmähertraktor eingesetzt hätten, handelt es sich um ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Tatsachenvorbringen, das im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot keine Berücksichtigung finden kann.

8 Der Vorwurf des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, ist nicht berechtigt.

9 Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren die von der Behörde getroffenen Tatsachenannahmen nicht bestritten und kein konkretes (für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Insbesondere in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck der beiden ohne Bewilligung aufgestellten Container war das Vorbringen des Revisionswerbers im gesamten Verfahren von maßgeblicher Bedeutung. Es bestand diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128). Das Verwaltungsgericht ist auch von dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers im Verfahren ausgegangen. Amtswegiger Ermittlungen hätte es in diesem Zusammenhang nur bedurft, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht die Angaben des Revisionswerbers zum Verwendungszweck der Container in Zweifel gezogen hätten. Fragen der Beweiswürdigung sind daher für das Verwaltungsgericht nicht aufgetreten und es hat auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0036 bis 0038, mwN).

10 Mit der Problematik der Verwendung der Container zur Lagerung eines Rasenmähertraktors zur Grünlandpflege hatte sich das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vorbringens des Revisionswerbers im Verfahren vor der Behörde bzw. vor dem Verwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - nicht auseinanderzusetzen. Es kann dazu allerdings angemerkt werden, dass sich auch damit die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes erforderliche Notwendigkeit der Errichtung der zwei Container, welche unbestritten auch zu Zwecken der Lagerung von Produkten der Firma P. (Schwimmbadzubehör) genutzt wurden, nicht hätte begründen lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich auf einer mit einer Sonderwidmung im Grünland versehenen Fläche nur Bauten oder bauliche Anlagen zulässig, die allein für die Nutzung im Sinn der vorgesehenen Sonderwidmung des Grünlandes als nötig angesehen werden können; eine nur teilweise Nutzung zu diesem Zweck erfüllt hingegen diese Voraussetzung nicht (vgl. VwGH 24.3.2015, 2013/05/0221, und VwGH 6.11.2013, 2012/05/0082).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2018

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