VwGH Ro 2017/22/0008

VwGHRo 2017/22/000820.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des M B, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Dezember 2016, VGW-151/080/13248/2016-6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017220008.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. August 2016, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe mit der außerhalb des Vorstudienlehrganges abgelegten Deutschprüfung auf dem Niveau B2 keine studienrechtlich relevante Prüfungsleistung im Rahmen des Vorstudienlehrganges erbracht. Er sei zwar mittlerweile als ordentlicher Studierender an der Universität zugelassen. Dies bedeute jedoch nicht, dass damit ein Studienerfolg des Revisionswerbers im vorangegangenen Studienjahr oder im Vorstudienlehrgang implizit anerkannt worden wäre. Der Nachweis einer Zulassungsvoraussetzung außerhalb des Studienbetriebes stelle per se keinen Studienerfolgsnachweis für die jeweilige Studienrichtung (Bachelorstudium der Deutschen Philologie) dar.

6 Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das VwG damit, dass keine eindeutige Rechtsprechung dazu vorliege, wie allgemein anerkannte Sprachnachweise, die während oder im Anschluss an den Vorstudienlehrgang erworben würden, zu beurteilen seien. Es stelle sich die Frage, ob der als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz anerkannte allgemeine Sprachnachweis auch als Studienerfolgsnachweis für außerordentliche Studierende im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG anzusehen sei.

7 Die Revision formuliert als grundsätzliche Rechtsfrage, ob und inwiefern die Niederlassungsbehörde bei der Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die zuvor als außerordentliche Studierende zugelassen gewesen seien, dann "allenfalls" aufgrund einer extern abgelegten Prüfung zum ordentlichen Studium zugelassen würden, eigenständig das Vorliegen eines Studienerfolges beurteilen dürfe bzw. der Entscheidung der Universität für die Niederlassungsbehörde eine Bindungswirkung bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises zukomme.

8 Zur Frage, ob durch die Zulassung zum ordentlichen Studium aufgrund einer absolvierten Deutschprüfung diese als Studienerfolgsnachweis zu akzeptieren ist, wird auf den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2017/22/0052, und das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037, verwiesen. Demnach wird mit der Zulassung zum Masterstudium zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt, dies stellt aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar. Die vom Revisionswerber außerhalb des von ihm betriebenen Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung ist daher nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen. Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist aufgrund der oben zitierten hg. Judikatur nicht gegeben.

9 Da sich die Revision somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, war sie zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2017

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