VwGH Ra 2017/21/0077

VwGHRa 2017/21/007731.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des C H in W, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. März 2017, I411 1421981-2/6E, betreffend insbesondere Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist tunesischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2000 hält er sich immer wieder - mit Unterbrechungen - in Österreich auf.

2 2006 wurde der Revisionswerber im Hinblick auf eine strafgerichtliche Verurteilung mit einem zehnjährigen Aufenthaltsverbot belegt. Eigenen Angaben zufolge reiste er daraufhin im Laufe des Jahres 2008 aus Österreich aus und kehrte Anfang 2011 wieder hierher zurück. Nachdem er im Juli 2011 aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden war, stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28. September 2011 wies das Bundesasylamt diesen Antrag vollinhaltlich ab und wies den Revisionswerber nach Tunesien aus. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 3. März 2014 in den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz keine Folge; im Übrigen verwies es "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

3 Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 sprach das BFA sodann aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Tunesien zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Schließlich verhängte das BFA noch gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot, was es damit begründete, dass der Revisionswerber am 9. April 2016 eine "Aufenthaltsehe" geschlossen habe, um sich durch die Eheschließung einen "Aufenthaltstitel" zu erschleichen.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 21. März 2017 als unbegründet ab und es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Abspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 In der Revision wird in dieser Hinsicht letztlich nur geltend gemacht, es seien die "beantragten Zeugen" (vor allem die Ehefrau des Revisionswerbers) nicht einvernommen worden, was "eine massive Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betr. Grundrechte" darstelle.

8 Auch in den weiteren Revisionsausführungen wird dann aber nicht dargelegt, was die Einvernahme der "beantragten Zeugen" erbracht hätte. Insoweit unterlässt es die Revision, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen. Da das darüber hinaus in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen nicht zutrifft, "die Behörde" wäre verpflichtet gewesen, das gegenständliche Verfahren von Amts wegen ("bis zur Nichtigkeitserklärung der Ehe wegen Scheinehe") zu unterbrechen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2012, 2011/23/0544), zeigt die Revision insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2017

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