VwGH Ra 2017/18/0064

VwGHRa 2017/18/006410.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Partei N in E, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016, Zl. W220 2134149-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. In der Revision wird zur Zulässigkeit vor allem geltend gemacht, der Revisionswerber habe im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Rechtsvertretung durch den Rechtsberater gehabt, sei darüber aber weder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) noch vom Rechtsberater selbst belehrt worden und habe dementsprechend auch kein Ersuchen um Vertretung gestellt. In dieser Situation wäre das BVwG verpflichtet gewesen sicherzustellen, dass dem Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers und damit seinem Recht auf wirksamen Zugang zum BVwG entsprochen worden ist. Derartiges sei fallbezogen aber nicht geschehen. Wäre dem Revisionswerber ein fachkundiger Rechtsbeistand zur Seite gestellt worden, wäre - anders, als es tatsächlich geschehen sei - eine fundierte Beschwerde ausgeführt und eingebracht worden. So hätte der Revisionswerber auch die Möglichkeit erhalten, die bereits erlittenen Verfolgungshandlungen im Detail zu schildern und die mangelnde Möglichkeit sich in Kabul niederzulassen auch für das Gericht glaubwürdig darlegen zu können.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt. Selbst dann, wenn der Revisionswerber weder vom BFA noch vom Rechtsberater über die Notwendigkeit informiert worden ist, ein Ersuchen um Vertretung durch den Rechtsberater zu stellen, um eine solche zu erhalten, und auch das BVwG diese Beschränkung des Revisionswerbers in seinem Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht saniert hat, gelingt es der Revision nicht, die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels für den Ausgang des Verfahrens darzulegen, zumal sich aus dem Revisionsvorbringen nicht ergibt, dass der Revisionswerber bei Rückkehr nach Kabul verfolgt würde oder insbesondere der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte unterläge. Letzteres vor allem unter Berücksichtigung des vorhandenen familiären Netzwerkes, dessen Existenz die Revision nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich vermutet, dass sie dem Revisionswerber bei Rückkehr keine Unterstützung bieten würde.

Im Übrigen vermag die Revision auch nicht aufzuzeigen, dass das gegenständliche Verfahren, wie die Revision weiters geltend macht, in Bezug auf die Altersfeststellung, die Verhandlungspflicht und die Verpflichtung zur Begründung eines Erkenntnisses von den maßgeblichen Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 10. März 2017

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