VwGH Fr2017/18/0026

VwGHFr2017/18/002630.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und Hofrat Mag. Nedwed sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach den Ausführungen im Fristsetzungsantrag erhob der Antragsteller am 27. März 2017 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem u.a. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war.

2 Mit Fristsetzungsantrag vom 16. Mai 2017 begehrte der Antragsteller wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die Setzung einer Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 12. Juni 2017 unter einem mit dem am 12. Juni 2017 in dieser Angelegenheit erlassenen Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 7. Juni 2017, Zl. I409 2151650-1/5Z, vor.

4 Mit diesem Beschluss wurde zwar noch nicht über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden, wozu das BVwG innerhalb einer Entscheidungsfrist von einer Woche verpflichtet war (vgl. VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorgelegten gesonderten Beschluss wurde dem Ansinnen des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über seine Beschwerde aufzuschieben, im Ergebnis jedoch entsprochen. Der Fristsetzungsantrag war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2017

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