VwGH Ro 2017/17/0003

VwGHRo 2017/17/000330.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der *****, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. November 2016, VGW- 002/V/069/13948/2016-1, betreffend aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kosten findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Beschwerdeverfahren betreffend Beschlagnahme gem § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) sowie Einziehung gem § 54 GSpG mit näherer Begründung keine Folge gegeben.

2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. März 2017, VGW-002/069/13016/2016, VGW-002/069/13017/2016, VGW- 002/069/615/2017, VGW-002/V/069/616/2017, wurde über die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Beschwerden der Revisionswerberin in der Sache entschieden.

3 Wie die Revisionswerberin in ihrer Äußerung mitteilt, ist die Revision gegenstandslos geworden.

4 Da die revisionswerbende Partei durch die Erlassung dieses Erkenntnisses somit klaglos gestellt wurde, war das Verfahren daher nach ihrer Anhörung gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

5 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/17/0028).

Wien, am 30. Mai 2017

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