Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. Juni 2013 bestimmte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg die Gebühren des in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Zeugen vernommenen Mitbeteiligten mit einem näher angeführten Betrag und wies dessen Mehrbegehren ab.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013 eine Beschwerde, welcher der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 nicht stattgab, wogegen der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 19. März 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob.
3 Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 14. Februar 2017 den bekämpften Bescheid vom 5. Dezember 2013 wegen Unzuständigkeit auf.
4 Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bekämpfte der revisionswerbende Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit der unter hg. Zl. Ra 2017/16/0055 protokollierten, noch anhängigen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.
5 Im Gefolge des aufhebenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht über die sohin unerledigte Beschwerde des Mitbeteiligten vom 19. März 2014 mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 15. Februar 2017 und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesverwaltungsgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Gemäß § 42 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
10 Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 2016, Ra 2014/07/0007, und vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0032, sowie das Erkenntnis vom 28. November 2013, 2012/13/0054).
11 Der revisionswerbende Präsident führt zur Zulässigkeit seiner Revision an, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem (ersten) Erkenntnis vom 14. Februar 2017 den Bescheid des revisionswerbenden Präsidenten über die Beschwerde des Zeugen gegen den Bescheid der Kostenbeamtin wegen angeblicher Unzuständigkeit behoben. Ohne "die Rechtskraft" des vorgenannten (ersten) Erkenntnisses betreffend eine angebliche Unzuständigkeit abzuwarten, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits einen Tag später über die (erste) Beschwerde des Zeugen gegen den Bescheid der Kostenbeamtin vom 6. Juni 2013 entschieden. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht als unzuständige Behörde infolge "nicht rechtskräftiger Zuständigkeit" entschieden, allenfalls als unzuständige Behörde infolge der außerordentlichen Revision durch den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg.
12 Der revisionswerbende Präsident vernachlässigt zunächst, dass die Wirksamkeit des (ersten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2017 nicht davon abhängt, ob dagegen allenfalls eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder eine Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben wird.
13 War somit das aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2017 wirksam, so war die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Kostenbeamtin vom 6. Juni 2013 wiederum unerledigt und das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig. Auf die - diesfalls ohnehin mit dem Eintritt der Wirksamkeit zusammenfallende - Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes kommt es dabei nicht an. Nach der insoweit klaren eindeutigen Rechtslage zur Wirksamkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes lag die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Erlassen seines (zweiten) Erkenntnisses vom 15. Februar 2017, dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, nicht vor.
14 Soweit der revisionswerbende Präsident die mögliche Aufhebung des Erkenntnisses vom 14. Februar 2017 durch den Verwaltungsgerichtshof (auf Grund der vom Präsidenten dagegen erhobenen Revision) im Auge hat, ist zu bemerken, dass nach der oben zitierten ständigen hg. Rechtsprechung eine solche Aufhebung auch das in untrennbarem rechtlichen Zusammenhang stehende (Folge)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2017 umfassen würde (vgl. auch Schick, Die Rechtswirkungen der Entscheidungen des VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015), 249ff (257f)).
15 Eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wirft der revisionswerbende Präsident somit nicht auf.
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017
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