Normen
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193 §5;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein Fahrzeug vom Typ "Audi Q7" als "Kleinbus" zu werten ist und daher gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 vom Vorsteuerabzug (betreffend Leasingraten und laufende Kosten) nicht ausgeschlossen ist.
2 Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 12. Jänner 2016 wurde hiezu festgehalten, bei diesem Fahrzeug handle es sich um ein "Sport Utility Vehicle" (SUV) mit 7 Sitzen. Ein derartiges Fahrzeug sei ein Pkw mit ähnlichem Fahrkomfort wie eine Limousine, jedoch mit erhöhter Geländegängigkeit und optischen Anleihen an einen Geländewagen. Das Fahrzeug weise auch das Merkmal einer deutlich abgesetzten Motorhaube auf; das Kriterium des "kastenwagenförmigen Äußeren" sei nicht erfüllt. Das Fahrzeug entspreche äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen.
3 Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an, nahm die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2012 wieder auf und erließ neue Bescheide betreffend Umsatzsteuer für diese Jahre, in denen es die mit diesem Fahrzeug zusammenhängenden Vorsteuern nicht berücksichtigte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits für den "Volvo XC90 T6A Geartronic" entschieden, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, weil das Fahrzeug kein "kastenwagenförmiges Äußeres" habe (Hinweis auf VwGH vom 29. September 2010, 2005/13/0081). Der optische Vergleich des Audi Q7 mit dem genannten Fahrzeug zeige, dass beide Fahrzeuge eine weitestgehend gleiche äußere Form aufwiesen, weshalb auch beim Audi Q7 ein "kastenwagenförmiges Äußeres" zu verneinen sei. Daher sei im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
5 Eine Revision sei im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuzulassen gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Frage, welche Kriterien zur Beurteilung, ob ein Fahrzeug vorsteuerabzugsberechtigt sei, erfüllt sein müssten, unrichtig beurteilt. Insbesondere habe das Bundesfinanzgericht zu Unrecht angenommen, dass das Fahrzeug Audi Q7 als Geländefahrzeug einzustufen wäre, dieses Fahrzeug ein "kastenwagenförmiges Äußeres" nicht aufweisen würde, "SUV" von vornherein nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sei und dass es schließlich unerheblich wäre, ob andere, auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufgenommene Fahrzeuge ebenso wie das Fahrzeug Audi Q7 eine abgesetzte Motorhaube aufwiesen. Das Bundesfinanzgericht übersehe, dass das gegenständliche Fahrzeug keinesfalls als Geländefahrzeug zu qualifizieren sei, das Fahrzeug jedenfalls ein "kastenwagenförmiges Äußeres" aufweise, es rechtlich nicht relevant sei, ob ein Fahrzeug als SUV bezeichnet werden könne, es aber sehr wohl relevant sei, dass das gegenständliche Fahrzeug, gerade was die Frage der abgesetzten Motorhaube betreffe, so ausgestaltet sei wie diverse in die Liste des Bundesministeriums aufgenommene Fahrzeuge.
11 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargestellt.
12 Der Begriff des "kastenwagenförmigen Äußeren" (§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, die u.a. zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 erlassen wurde) wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahin ausgelegt, dass es auf eine annähernd flache Dachlinie, ein annähernd senkrechtes Heck sowie annähernd senkrechte Seitenwände des Fahrzeuges ankommt. Zudem kommt der Höhe des Fahrzeuges Bedeutung zu, was sich daraus ergibt, dass im Begriff "Kleinbus" das Merkmal einer gegenüber gewöhnlichen Personenkraftwagen erhöhten Karosserie (also Innenraumhöhe) enthalten ist (vgl. VwGH vom 8. Juli 2009, 2009/15/0114, VwSlg. 8467/F, sowie vom 2. Februar 2010, 2008/15/0290). Der Kleinbus ist seiner äußeren Form nach auch von solchen Fahrzeugen abzugrenzen, die äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen und als solche den Personenkraftwagen zuzuordnen sind (vgl. VwGH vom 24. September 2008, 2007/15/0161, VwSlg. 8369/F). Schließlich erfüllen auch Fahrzeuge mit einer deutlich abgesetzten Motorhaube das Kriterium des "kastenförmigen Äußeren" nicht (vgl. VwGH vom 21. September 2006, 2006/15/0185, VwSlg. 8166/F).
13 Dass die zusammenfassende Sachverhaltsfeststellung des Bundesfinanzgerichts, es sei ein kastenwagenförmiges Äußeres zu verneinen, mit Verfahrensmängeln belastet wäre, legt die Revision im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht konkret dar. Im Übrigen wäre dieser Beurteilung des Bundesfinanzgerichts vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die von der Revisionswerberin vorgelegten Angaben und Lichtbilder des Fahrzeugs nicht entgegenzutreten, zeigen sie doch ein Fahrzeug mit abgerundetem Dach und abgerundetem Heck, keine annähernd senkrechten Seitenwände und eine deutlich abgesetzte Motorhaube.
14 Ob - wie in der Revision behauptet - andere Fahrzeuge, die mit dem gegenständlichen Fahrzeug vergleichbar seien, in die "Liste des Bundesministeriums für Finanzen" aufgenommen wurden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht entscheidend (vgl. VwGH vom 24. September 2008, 2007/15/0161, VwSlg. 8369/F, vom 25. November 2009, 2009/15/0184, und vom 2. Februar 2010, 2008/15/0290).
15 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2017
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