Normen
UStG 1994 §10;
UStG 1994 §4 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150056.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende GmbH ist Franchisenehmerin einer Fastfood-Kette. Sie betrieb in den Streitjahren an mehreren Standorten Restaurants. Sie bot ihre Produkte (Speisen und Getränke) entweder einzeln oder im Rahmen von Menüs (zwei Speisen und ein Getränk) an, wobei das Menü billiger war als die Summe der Einzelverkaufspreise.
2 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 9. Juni 2010 wurde u.a. festgehalten, die Aufteilung des Pauschalentgelts für das Menü auf die Bemessungsgrundlage für die verschiedenen Steuersätze (Essen, Getränk) sei ab 1998 im Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgt ("lineare Kürzung"). Mit der Einführung einer neuen Marketingstrategie ab August 2000 sei das Entgelt für das mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Getränk bei gleich bleibendem Gesamtpreis überproportional reduziert worden. Es sei dabei für sämtliche Getränke der jeweiligen Menügruppen - ohne Rücksicht auf deren Einstandspreise -
ein einheitlicher Verkaufspreis festgesetzt worden. Ab April 2008 sei das Entgelt für das Getränk dadurch ermittelt worden, dass vom Gesamtpreis des Menüs die Einzelverkaufspreise der Speisen abgezogen worden seien; damit gehe ab diesem Zeitpunkt die gesamte Preisreduktion nur zu Lasten des Getränkepreises. Die Aufteilung des Entgelts habe nach der Methode der "linearen Kürzung" zu erfolgen.
3 Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und setzte die Umsatzsteuer - teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren - für die Jahre 2006 bis 2010 fest.
4 Die Revisionswerberin erhob Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide. Sie machte insbesondere geltend, der Franchisegeber habe österreichweit niedrige Getränkepreise im Fall einer Abnahme von Menüs beworben. Diese niedrigen Getränkepreise seien durch Kassenaufsteller und Speisekarten österreichweit, auch im Unternehmen der Revisionswerberin beworben worden. Die Kassenbons wiesen die in Rechnung gestellten Preise für Speisen und Getränke gesondert aus; sie enthielten auch den Hinweis "Info - Menüpreisvorteil beim Getränk". Auf den in den Restaurants aufliegenden Speisekarten würden der Gesamtpreis und der "Getränkepreis im Menü" gesondert beworben und ausgezeichnet. Diese Preisauszeichnung sei zivilrechtlich bindend. Ein Pauschalentgelt liege in diesem Fall nicht vor. Die Ankündigung stark reduzierter Getränkepreise im Fall von Menükonsumationen bewege die Kunden zur verstärkten Nachfrage von Menüs. Diese Marketingstrategie sei insgesamt sehr erfolgreich.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig. Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe in ihren Geschäftslokalen an sichtbarer Stelle Transparente angebracht, auf denen Preise für Speisen und Getränke im Menü gesondert ausgewiesen worden seien. Weiteren Plakaten hätten die Einzelpreise für Speisen und Getränke außerhalb von Menüs entnommen werden können. Auf Kassabons seien die Preise für Speisen und Getränke im Menü gesondert ausgewiesen worden. Auf den Kassabons sei überdies der Hinweis "Info - Menüpreisvorteil beim Getränk" angebracht worden. Die Preisbildung sei vom Geschäftsführer nach Maßgabe von Marketingüberlegungen erfolgt. Werde für eine Mehrzahl von selbständigen Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlägen, ein Pauschalpreis verrechnet, sei das Entgelt sachgerecht aufzuteilen. Der Aufteilung nach dem Marktwert im Verhältnis der Einzelverkaufspreise ("lineare Kürzung") sei dabei der Vorzug zu geben. Zum Vorbringen der Revisionswerberin, es liege gar kein Pauschalentgelt vor, es handle sich vielmehr um Einzelverkaufspreise, sei zu berücksichtigen, dass die Plakate auf Grund ihres optischen Eindruckes (insbesondere wegen der - unterschiedlichen - Größe der Schrift auf den Plakaten) das Gesamtmenü und demnach auch den Gesamtmenüpreis als solchen in den Vordergrund stellten. Es sei daher vom Vorliegen von Pauschalpreisen auszugehen. Sei aber das Hauptaugenmerk der Kunden bei Abschluss des Geschäftes auf das Gesamtmenü und damit auf den in seiner Gesamtheit verbilligten Menüpreis gerichtet gewesen, vermöge letztlich auch eine Aufteilung der Preise in den Rechnungen das Begehren der Revisionswerberin nicht zu stützen.
6 Da im vorliegenden Fall eine Sachverhaltsfrage zu beantworten gewesen sei, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche vom Erkenntnis des VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/15/0039, ab. Es liege eine ex ante ausdrücklich bekannt gegebene Aufteilung des Gesamtpreises auf die Speisen und das Kaltgetränk vor, was einen Pauschalpreis nach dieser Rechtsprechung ausschließe. Die Umsatzsteuer sei an der zwischen den Partnern eines Leistungsaustausches vereinbarten subjektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung auszurichten. Die Senkung (nur) des Getränkepreises stelle keinen Missbrauch dar. Der Getränkepreis übersteige immer noch die Kosten der Revisionswerberin für das Getränk. Ein plakativ niedriger Getränkepreis könne viele Kunden zur Konsumation eines Menüs anregen. Die Aufteilung des Gesamtpreises für Speisen und ein Getränk sei aktenkundig nachgewiesen. Die Begründung des Bundesfinanzgerichts, es liege ein "Pauschalpreis" vor, sei somit aktenwidrig. Wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgehe, dass eine von den Parteien vereinbarte Entgeltsaufteilung gar nicht vorliege, so handle es sich auch um eine unschlüssige Beweiswürdigung.
12 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
13 In dem auch in der Revision angesprochenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/15/0039, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Aufteilung eines Pauschalpreises auf eine Mehrzahl von selbständigen Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, befasst. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass der Aufteilung eines Pauschalentgeltes im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Vorzug zu geben ist (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2008/15/0075).
14 Wenn die Revisionswerberin geltend macht, im hier vorliegenden Fall sei - anders als nach dem im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016 zu beurteilenden Sachverhalt - ein Pauschalpreis nicht vorgelegen, da der Getränkepreis als Teil des Preises für das Menü gesondert ausgewiesen worden sei, so kann die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens aber nicht aufzeigen, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, es liege ein Pauschalpreis vor, mit einem Verfahrensmangel behaftet wäre. Im Übrigen übt der Unternehmer die ihm zukommende Preisbestimmungsautonomie durch die Bildung eines Gesamtpreises für eine Mehrzahl von gemeinsam zu erwerbenden Gegenständen aus. Eine weiter gehende Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Rechtsfolgen besteht nicht (vgl. dazu auch den Beschluss des deutschen Bundesfinanzhofs vom 3. April 2013, V B 125/12, Rz 20).
15 Wenn in der Revision auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Rz 28, verwiesen wird, so ist zu beachten, dass jene Ausführungen, die mit dem Wort "zudem" eingeleitet wurden, für jene Entscheidung nicht tragend waren (vgl. hiezu auch EuGH vom 6. Oktober 2005, C- 291/03 , MyTravel, Rn 26). Diese Darlegungen dienten im Übrigen auch lediglich zur Begründung dafür, dass ein Pauschalpreis nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise und nicht nach dem Verhältnis der Kosten aufzuteilen sei. Erörterungen darüber, ob von einem Pauschalpreis auszugehen sei, enthalten diese Ausführungen nicht.
16 Dass diese Beurteilung nicht gegen Unionsrecht verstößt, wurde ebenfalls bereits im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016 dargelegt. Der Anregung der Revisionswerberin, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, war somit nicht zu folgen.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)