Normen
BAO §115 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei erhob gegen das oben angeführte Erkenntnis Revision und wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 2017 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der Revision anhaftenden Mängel wie folgt zu beheben:
"1. Es sind die Rechte, in denen die revisionswerbende
Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte,
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen.
2. Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes
bzw. Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Der
urkundliche Nachweis der dem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer erteilten Vollmacht kann durch die ausdrückliche
Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt werden (§ 10 AVG in
Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG).
3. Es sind gesondert die Gründe anzugeben, aus denen
entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für
zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG).
4. Der revisionswerbenden Partei steht es frei, einen
neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG)."
2 Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von vier Wochen bestimmt. Die revisionswerbende Partei wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
3 Innerhalb der gesetzten Frist reichte die revisionswerbende Partei einen Schriftsatz vom 7. Juli 2017 ein, welcher unter dem Betreff "(X) KG, Zl. RV/5100575/2012, Ergänzender Schriftsatz", auf rund sechs Seiten rechtliche Ausführungen vermengt mit einer Schilderung des Verwaltungsgeschehens enthält und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (keine Schlussbesprechung, kein Parteiengehör, keine Sachverhaltsermittlung etc.) rügt.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2016, Ro 2016/07/0012, mit weiteren Nachweisen).
5 Mit der Angabe der Rechtsverletzung im Verbesserungsschriftsatz wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Revisionspunkte nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch dieses zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt (vgl. z.B. VwGH vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001, mit weiteren Nachweisen).
6 Die revisionswerbende Partei hat den Mängelbehebungsauftrag aber auch insoweit nicht erfüllt, als sie es unterließ, die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Auch eine Berufung der einschreitenden Wirtschaftsberatung Steuerberatung GmbH auf die erteilte Vollmacht (§ 10 AVG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG) ist nicht erfolgt.
7 Damit ist die revisionswerbende Partei dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 21. August 2017
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