VwGH Ra 2017/13/0029

VwGHRa 2017/13/002927.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Februar 2017, Zl. RV/7100923/2012, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 (mitbeteiligte Partei: S in A), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §303;
B-VG Art133 Abs4;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall erwarb der Mitbeteiligte im Jahr 2005 ein Zinshaus, mit dem er in den Streitjahren 2005 bis 2008 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Die objektive Ertragsfähigkeit der Vermietung ist nicht strittig. Nach Abschaffung der Schenkungssteuer schenkte der Mitbeteiligte das Haus - seinem Vorbringen nach in der Sorge, es könne zur Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommen - im Jahr 2010 vor Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses seinen Kindern.

5 Im angefochtenen Erkenntnis vertrat das Bundesfinanzgericht nach auszugsweiser Wiedergabe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, für die Frage des Vorliegens von Liebhaberei komme es darauf an, ob der Mitbeteiligte, wie von ihm behauptet, ursprünglich den Plan gehabt habe, die Vermietung bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses fortzusetzen. Diese Behauptung erachtete das Bundesfinanzgericht aus näher dargelegten Gründen als glaubwürdig, weshalb es die Vermietung als Einkunftsquelle anerkannte. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil es keine Rechtsfrage, sondern auf der Grundlage der dargestellten Judikatur nur eine Beweisfrage zu lösen gehabt habe.

6 In der Revision des Finanzamtes wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, das Bundesfinanzgericht sei von den von ihm analysierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Den Erkenntnissen sei gemeinsam, dass der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig einstelle, den Nachweis zu führen habe, dass sich "der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich durch eingetretene Unwägbarkeiten ergeben" habe. Abgewichen sei das Bundesfinanzgericht dabei "insbesondere" von der im Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2006/15/0343, VwSlg 8554/F, dargelegten "Rechtsansicht", wonach ein Verkauf des Mietobjektes vor Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ein "Indiz" dafür sei, dass die Vermietung von vornherein nicht für die Dauer eines absehbaren Zeitraumes im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO (Zeitraum für die Erzielung eines Gesamtüberschusses) beabsichtigt gewesen sei.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiter ausgeführt, das Bundesfinanzgericht habe der bloßen Vermutung, es könne zur Wiedereinführung der abgeschafften Steuern kommen, zu Unrecht "die Bedeutung einer Unwägbarkeit" zugemessen, und es könnte auch die Rechtsansicht vertreten werden, es fehle Judikatur dazu, ob bloße Vermutungen "Unwägbarkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen können".

8 Als Revisionsgrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und dazu u.a. die Auffassung vertreten, "nur" eine Unwägbarkeit könne bei Beendigung der Vermietungstätigkeit vor Erreichen eines Gesamtüberschusses "die Beurteilung als Liebhaberei hintanhalten".

9 Letzteres ist jedoch nicht Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, womit auch das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ins Leere geht. Das zitierte Erkenntnis vom 24. Juni 2010 enthält folgende dafür maßgebliche Aussagen:

"Es muss der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegen stehen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. Dies gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung. Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich einstellt, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2000, 99/15/0012, vom 23. November 2000, 95/15/0177, vom 3. Juli 2003, 99/15/0017, vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0001, und vom 11. November 2008, 2006/13/0199).

Die belangte Behörde vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Rechtsauffassung, dass trotz objektiver Ertragsfähigkeit einer konkreten Vermietung nur dann keine Liebhaberei vorliege, wenn der Abgabepflichtige durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das auch den Bereich der privaten Lebensführung betreffen könne, zur Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezwungen werde ‚('Notverkauf' der Einkunftsquelle auf Grund eines de facto nicht zu beeinflussenden Ereignisses)'.

Damit hat sie, wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, die Rechtslage verkannt.

Der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig einstellt, hat den Beweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat. In diesem Zusammenhang kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Umständen steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen. Dass aber nur der ‚Notverkauf der Einkunftsquelle auf Grund eines de facto nicht zu beeinflussenden Ereignisses' als Beweis für eine auf Dauer geplante Vermietung angesehen werden kann, ist aus den oben angeführten Erkenntnissen nicht ableitbar.

In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren Feststellungen darüber zu treffen, ob der Plan des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, die Eigentumswohnung für einen unbegrenzten Zeitraum bzw. bis zum Erzielen eines insgesamt positiven Ergebnisses zu vermieten, oder ob die Vermietung von vornherein nur so lange beabsichtigt war, bis sich eine entsprechend lukrative Gelegenheit zur Veräußerung der Eigentumswohnung bieten würde.

(...)

Der Verkauf des Mietobjektes stellt für den Fall, dass er vor der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses erfolgt und nicht auf eine Unwägbarkeit im Sinne der eingangs angeführten Rechtsprechung zurückzuführen ist, ein Indiz dafür dar, dass die Vermietung von vornherein nicht für die Dauer eines absehbaren Zeitraumes iSd § 2 Abs. 4 LVO beabsichtigt war. Letzteres kann - wenn es sich zur Gewissheit verdichten sollte - eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 BAO darstellen (...)"

10 Mit der im letzten Absatz wiedergegebenen Aussage über ein "Indiz", auf die sich das Finanzamt in der Revision zu stützen versucht, wird nur eine Beweisfrage angesprochen, was der in der Revision nicht berücksichtigte Folgesatz über eine Verdichtung zur "Gewissheit" noch unterstreicht. Es ist aber auch die in der Revision behauptete gemeinsame Aussage der zitierten Erkenntnisse (Notwendigkeit eines "erst nachträglich durch eingetretene Unwägbarkeiten" herbeigeführten Entschlusses) um das Wort "insbesondere" ("erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten,") verkürzt, aus dem sich entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ergibt, dass in solchen Fällen nicht "nur" eine Unwägbarkeit zur Verneinung der Liebhaberei führen kann.

11 Die Revision, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

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