Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20 Abs1;
LBDG Bgld 1997 §46 Abs2;
LBDG Bgld 1997 §46 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das über Säumnisbeschwerde der mitbeteiligten Partei zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - in der Sache fest, dass die Weisung des Bürgermeisters der revisionswerbenden Partei vom 4. März 2015, Zahl 2013/32, rechtswidrig sei und ihre Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des Mitbeteiligten gehöre. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die revisionswerbende Partei legt ihrer Zulässigkeitsbegründung zu Grunde, dass mangels zeitnaher schriftlicher Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Weisung die Rückziehungsfiktion des letzten Satzes des § 46 Abs. 3 Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) eingetreten sei. Damit geht dieses Revisionsvorbringen von einer erfolgten Remonstration und somit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: So führte das Verwaltungsgericht in seinen Tatsachenfeststellungen aus, dass der Mitbeteiligte mit seinem Schreiben an den Bürgermeister (Anmerkung: als Dienstbehörde) einen Dienstrechtsbescheid verlangte. Auch rechtlich beurteilte das Landesverwaltungsgericht den Antrag als solchen auf bescheidmäßige Feststellung. Ein Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang wird in der Revision nicht geltend gemacht. Soweit die revisionswerbende Partei ausführt, dass ein dienstrechtlicher Feststellungsbescheid ausscheide, solange nicht eine Klärung der strittigen Frage im Wege des § 46 Abs. 3 LBDG 1997 versucht worden sei, übersieht sie, dass eine Remonstration nach dieser Bestimmung nur vorgesehen ist, wenn der Beamte die Weisung aus einem anderen Grund (als nach § 46 Abs. 2 LBDG 1997) für rechtswidrig hält (siehe dazu auch das zum insoweit inhaltsgleichen § 44 Abs. 2 BDG 1979 ergangene Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/12/0018). Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht eine Befolgungspflicht jedoch bereits nach § 46 Abs. 2 leg. cit., wogegen sich die Revision auch nicht wendet. Eine Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wird in der Revision daher nicht aufgezeigt (siehe jedoch zur Zulässigkeit der Feststellung des Fehlens der Befolgungspflicht einer Weisung auch für den Fall, dass sie infolge Remonstration außer Kraft getreten wäre, die Erkenntnisse vom 22. Mai 2012, 2011/12/0170, VwSlg 18.412 A/2012, und 2011/12/0171, VwSlg 18.413 A/2012; sowie zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen das Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0184, VwSlg 18.221 A/2011).
5 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2017
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