VwGH Ra 2017/10/0014

VwGHRa 2017/10/001422.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des*****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17. November 2016, Zl. E 194/10/2016.001/014, betreffend Ausnahme von der Verpflichtung zum Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §48;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §48;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. November 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Beschwerdeverfahren einen Antrag des minderjährigen Revisionswerbers, vertreten durch seine Eltern, auf Befreiung von der Verpflichtung zum Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 24 Burgenländisches Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009 ab.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

6 So wird mit dem bloßen Vorbringen, es fehle bislang hg. Rechtsprechung zu der vom Verwaltungsgericht angewendeten Bestimmung des § 24 Abs. 6 (Z. 4 erster Fall) und Abs. 7 Bgld. KBBG 2009, eine solche grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, ist doch die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B-VG ("weil (...) eine solche Rechtsprechung fehlt") das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033).

7 Soweit im Weiteren unter Hinweis auf § 48 VwGVG ein Verstoß gegen den darin normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz erkennbar dadurch behauptet wird, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens (nämlich Erhebungen einer Sozialarbeiterin) zugrunde gelegt hat, wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht aufgezeigt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Zl. Ra 2016/04/0047, mwN).

8 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017

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