VwGH Ra 2017/09/0018

VwGHRa 2017/09/001811.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schachner, über die außerordentliche Revision des Dienststellenausschusses der BHAK/BHAS X, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2016, W106 2137780-1/3E, betreffend eine Angelegenheit eines Verhaltens des Dienststellenausschusses der BHAK/BHAS X (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Anlässlich der Behandlung eines Antrages auf Überprüfung des Verhaltens des Dienststellenausschusses der Handelsakademie X (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) stellte die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 39 PVG) mit Bescheid vom 25. Juli 2016 u.a. von Amts wegen fest, "dass die direkte Kontaktaufnahme der Vorsitzenden des DA mit der Dienstbehörde LSR mit Übergabe von Beschwerden ohne Einhaltung der Zuständigkeit des DA bzw. des FA gesetzwidrig war".

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Dienststellenausschusses (Revisionswerber) ab; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Vorgangsweise der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses dem Dienststellenausschuss zuzurechnen sei und es daher jedenfalls einer Beschlussfassung durch die zuständigen Personalvertretungsorgane bedurft hätte. Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach eigenen Angaben am 29. November 2016 zugestellt.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst eine mit 5. Jänner 2017 datierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit einem Abtretungsantrag und einer damit einhergehenden Ausführung der außerordentlichen Revision. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2017, E 65/2017-5, wurde die Beschwerde - mangels Antragslegitimation - zurückgewiesen.

4 Daraufhin stellte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 7. April 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 10. April 2017) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, wobei die versäumte Prozesshandlung durch Vorlage des oben erwähnten Beschwerdeschriftsatzes an den Verfassungsgerichtshof samt der dort ausgeführten außerordentlichen Revision nachgeholt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 12. April 2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses sei nicht zu erkennen, und legte die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Der festgestellte Verfahrenshergang ist aktenkundig. 6 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

7 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

8 Die Behandlung einer Revision auf der Grundlage der Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG setzt einen Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes voraus.

9 Im vorliegenden Fall wurde die außerordentliche Revision nach Ablauf der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Revision ist daher als verspätet anzusehen.

10 Ausgehend davon war die Revision somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2017

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