VwGH Ra 2017/07/0063

VwGHRa 2017/07/006328.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des F O in S, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. März 2017, Zl. KLVwG- 1727/8/2016, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG) und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. März 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der "Buckfast"-Biene an bestimmten Standorten gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG ab und verpflichtete den Revisionswerber - auf näher bestimmte Art und Weise - gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG zur "Umweiselung" seiner nicht der Rasse Carnica angehörenden Bienenvölker auf die Rasse Carnica (Apis mellifera carnica).

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werfen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:

6 Mit dem Hinweis auf "unzählige, parallel abgeführte Verfahren" und eine "Vielzahl Betroffener" wird keineswegs bezogen auf den konkreten Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargestellt, ebenso wenig mit dem nicht im Ansatz konkretisierten Hinweis darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe "über ähnliche bzw. gleich(artig)e Sachverhalte" bis dato nicht entschieden (zum Erfordernis einer konkreten Darlegung, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, vgl. etwa die bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 97 zu § 28 VwGG, genannte Judikatur).

7 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017

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