VwGH Ra 2017/07/0006

VwGHRa 2017/07/000630.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. des J L,

2. der Wassergenossenschaft R und 3. der E L, alle in M, alle vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25. Mai 2016, Zl. LVwG- 1/251/15-2016, betreffend wasserrechtliches Überprüfungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde Mittersill in 5730 Mittersill, Stadtplatz 1), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Mai 2016 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (durch Abbzw. Zurückweisung von Beschwerden der nunmehrigen Revisionswerber) den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2014, mit dem festgestellt worden war, dass bestimmte wasserrechtlich bewilligte Hochwasserschutzmaßnahmen plangemäß und den Bewilligungen entsprechend fertig gestellt worden seien, und der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden war, bestimmte festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt Ausführungen zur "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG" (Abschnitt 3. auf S. 5 bis 19 der Revision). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten "Revisionsgründe" (Abschnitt 5. auf S. 20/21 der Revision) enthalten neben Überschriften und Schlagworten lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG.

6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, wird mit einer solchen Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. den Beschluss vom 23. Februar 2017, Zl. Ra 2017/07/0005).

4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2017

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