VwGH Ra 2017/06/0088

VwGHRa 2017/06/00881.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des A N in L, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. November 2016, LVwG 50.32-531/2016-44, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Leibnitz; mitbeteiligte Partei: G L in S L), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27. November 2014 wurde dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbauten sowie eine Nutzungsänderung für einige Gebäude und die Errichtung von PKW-Abstellplätzen auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. x1, Nr. x2 sowie Nr. x3, alle KG F, erteilt. Der Revisionswerber ist Eigentümer des westlich unmittelbar an das Grundstück Nr. x1 angrenzenden Grundstückes. Seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom 17. November 2016) abgewiesen; eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5 In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes infrage stellt, macht er damit keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, mwN). Im Übrigen wurde diese in der Revision angesprochene Frage vom Revisionswerber bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 24. November 2016, E 2346/2016- 8, ablehnte. Angesichts dessen hatte das LVwG von der Widmung "Bauland/Erholungsgebiet" für die zu bebauenden Liegenschaften auszugehen.

7 § 26 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz räumt dem Nachbarn nur insofern subjektiv-öffentliche Rechte ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Mit dem Vorbringen, die Parkplätze seien auf einer Zufahrt genehmigt worden, wofür der Revisionswerber ein im Bebauungsplan "vorgesehenes" Servitutsrecht habe, wird hingegen eine Verletzung von Privatrechten geltend gemacht, die der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegensteht (vgl. dazu die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, E 62 ff zu § 26 zitierte hg. Judikatur).

8 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung einerseits, die Parkplätze seien "trotz einer Projektänderung mit Verzicht auf Parkplätze im Nahbereich der Grundgrenze des Nachbarn" aufrechterhalten worden, andererseits bringt sie vor, dem Verfahren wäre eine in einem anderen Verfahren vorgenommene Projektänderung zugrunde gelegt worden, die im baubehördlichen Verfahren vom Bewilligungswerber nicht vorgenommen worden wäre. Abgesehen davon, dass damit keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Revisionswerbers geltend gemacht wird, übersieht die Revision, dass - der Verhandlungsschrift über die Verhandlung vor dem LVwG zufolge - die vom Bewilligungswerber im gewerberechtlichen Verfahren getätigten Projektänderungen unter anderem betreffend die Pkw-Abstellplätze auch in das baurechtliche Verfahren "Eingang" gefunden hatten. Darüber hinaus traf das LVwG eindeutige Feststellungen, dass auf dem Grundstück Nr. x4 sieben Pkw-Stellplätze errichtet würden und die ursprünglich projektierten Parkplätze auf den Grundstücken Nr. x3 und Nr. x1 entfielen.

9 Letztlich stellt die Revision die Frage, "ob die Baubehörde ein Verfahren durchführen darf, in welchem über den Einwand der Befangenheit von Sachverständigen (im Verfahren erster Instanz) nicht entschieden wird". Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Entscheidung der Baubehörde nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist. Sollte damit jedoch gemeint sein, das LVwG habe nicht über die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde abgesprochen, wird auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Baubewilligung hingewiesen; von dieser Abweisung sind auch die in der Beschwerde gestellten Anträge auf "Umbestellung" von Sachverständigen mitumfasst. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gaben die Sachverständigen - der Verhandlungsschrift zufolge - an, in keinem Verwandtschaftsverhältnis, keiner Freundesbeziehung und keinem persönlichen Naheverhältnis zum Mitbeteiligten zu stehen. Die Verhandlungsleiterin stellte sodann die Unbefangenheit der Sachverständigen fest und gab den Anträgen des Revisionswerbers auf "Umbestellung" keine Folge. Die Relevanz eines allfälligen Begründungsmangels im angefochtenen Erkenntnis wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt (vgl. zum Erfordernis, die Relevanz eines Verfahrensmangels bereits in der gesonderten Darstellung der Revisionszulassung iSd § 28 Abs. 3 VwGG darzustellen, etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047, mwN).

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Angesichts dessen war über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr abzusprechen. Wien, am 1. Juni 2017

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