VwGH Ra 2017/03/0012

VwGHRa 2017/03/00121.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W M in T, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. Dezember 2016, Zl. LVwG-2016/34/1671-8, betreffend eine Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Tir 2004 §2 Abs5;
JagdG Tir 2004 §40 Abs1 litm;
JagdG Tir 2004 §2 Abs5;
JagdG Tir 2004 §40 Abs1 litm;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde der Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - unter anderem einer Übertretung des § 70 Abs 1 Z 17 iVm § 40 Abs 1 lit m Tiroler Jagdgesetz 2004 (Verstoß gegen das Verbot des Ankirrens von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - außerhalb von Fütterungsanlagen) schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 800,-- (45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Die beschlagnahmte Trophäe eines näher bezeichneten Hirschen wurde gleichzeitig für verfallen erklärt. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das LVwG habe seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren, grob fehlerhaften Weise vorgenommen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Im Einzelnen bringt die Revision vor, das LVwG hätte aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse zu der Schlussfolgerung gelangen müssen, dass der erlegte Hirsch aufgrund der Windverhältnisse nicht vom ausgelegten Obsttrester angelockt worden sein konnte.

3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

4 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen das Verbot der Ankirrung nach § 40 Abs 1 lit m Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Last gelegt. Dieser Tatbestand ist bereits dadurch erfüllt, dass Futtermittel zum Anlocken von Wild (vgl § 2 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz 2004) ausgelegt werden, und zwar in einer solchen Art und Weise, dass nicht nur Schwarzwild, sondern auch anderes Schalenwild angelockt werden kann. Es reicht also aus, dass die Fütterung außerhalb einer dazu bestimmten Fütterungsanlage vorgenommen wird, ohne dass es darauf ankommt, dass tatsächlich ein bestimmtes Tier angelockt wird (vgl dazu etwa bereits das zum insoweit vergleichbaren Kärntner Jagdgesetz 2000 ergangene hg Erkenntnis vom 14. November 2006, 2003/03/0212). Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des LVwG erfolgte das Auslegen des Obsttresters im gegenständlichen Fall nicht rotwildsicher, weshalb es auch nicht zu beanstanden ist, dass das LVwG die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung als gegeben erachtete.

5 Aus diesem Grund hängt die Revision von der in ihr angesprochenen Rechtsfrage nicht ab und war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2017

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