VwGH Ra 2017/02/0164

VwGHRa 2017/02/016411.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2017, Zl. VGW-103/042/8806/2017-4, betreffend Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz (mitbeteiligte Partei: I KG in W, vertreten durch die Paar & Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WettenG Wr 2016 §23 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der revisionswerbende Magistrat bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, "ob die Wettunternehmerin bzw. der Wettunternehmer auch dann Partei eines Betriebsschließungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 3 ... Wiener Wettengesetz ... ist, wenn sie bzw. er nicht gleichzeitig auch Inhaberin bzw. Inhaber der Betriebsstätte ist."

Es liege deshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

5 Die Beantwortung dieser vom revisionswerbenden Magistrat allgemein gestellten Frage war vorliegend nicht entscheidungswesentlich. Das Verwaltungsgericht hat dem hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0060, folgend, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, im Revisionsfall zutreffend darauf abgestellt, dass der Bescheid über die Betriebsschließung dem klaren Wortlaut nach ausschließlich an die (auch dort) mitbeteiligte Partei als Betreiberin der Betriebsstätte gerichtet war. Dieser wurde der Bescheid innerhalb der Monatsfrist nicht zugestellt, weshalb die dort angefochtene Maßnahme außer Kraft getreten ist. Da der Bescheid über die Betriebsschließung nicht (auch) an die Wettunternehmerin gerichtet war bzw. ergangen ist, konnte sie im Revisionsfall auch nicht Partei des Betriebsschließungsverfahrens sein (vgl. auch VwGH vom 24. Februar 2014, 2013/17/0517).

6 Beim behaupteten Verfahrensmangel hat der revisionswerbende Magistrat die Relevanz nicht aufgezeigt (vgl. VwGH vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047); der Frage, wer in der Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmer ausgeübt hat, kommt im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagten keine Bedeutung zu.

7 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2017

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