VwGH Ra 2017/01/0051

VwGHRa 2017/01/00513.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision U G s.r.o. (vormals U I s.r.o) in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2016, Zl. VGW- 102/076/8629/2015-36, betreffend Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
SPG 1991 §16 Abs1 Z1;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §39 Abs1;
SPG 1991 §50;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
SPG 1991 §16 Abs1 Z1;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §39 Abs1;
SPG 1991 §50;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, dass die gegenständliche Amtshandlung (gewaltsame Öffnung der Eingangstüre) auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 iVm § 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wegen des Verdachts des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 SPG erfolgte, nachvollziehbar auf die Angaben der beteiligten Beamten der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestützt.

Eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen (vgl. zum Erfordernis der Wahrnehmung eines Verhaltens, das zumindest vertretbarerweise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert werden kann, etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, 98/01/0096).

5 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2017

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