VwGH Ra 2016/18/0349

VwGHRa 2016/18/034916.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. W, 2. S, 3. L, alle in G und vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2016,

  1. 1) Zl. W192 2137171-1/2E, 2) Zl. W192 2137175-1/2E und
  2. 3) Zl. W192 2137168-1/2E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheiden jeweils vom 26. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien, eines Ehepaars aus dem Irak und ihrer minderjährigen Tochter, auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit nur geltend gemacht wird, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Derartige Ausführungen entsprächen nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung und ermöglichten dem Revisionswerber nicht, die Erfolgsaussichten der Revision einzuschätzen.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

6 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7 Im vorliegenden Fall begründet die Revision ihre Zulässigkeit ausschließlich damit, dass das BVwG den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet habe.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allein dieser Begründungsmangel aber nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre (vgl. etwa VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0275, mwN). Die Zulassungsbegründung der außerordentlichen Revision müsste vielmehr weitere Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Solche Gründe macht sie aber nicht geltend.

9 Die gegenständliche Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2017

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