VwGH Ra 2016/15/0051

VwGHRa 2016/15/00511.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der Dr. R W als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des Mag. E S in M, vertreten durch die AUSTRIA TREUHAND Holding WirtschaftsprüfungsgmbH in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1c/Top 4a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2016, Zl. RV/2100303/2005, betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 1999, den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
BAO §274 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des Mag. (S) gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1994 bis 1997 sowie 1999 ab und gab der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1998 teilweise Folge.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit führt die Revisionswerberin aus, die außerordentliche Revision sei "deshalb zulässig, weil wesentliche Verfahrensgrundsätze im Rahmen des Rechtsschutzes des durchgeführten Verfahrens verletzt wurden, insbesondere eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des steuerlichen Vertreters sowie des Beschwerdeführers erfolgte, obwohl diese entschuldbar nicht anwesend waren und die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin nicht vollständig gewährt wurde".

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision erweist sich als unzulässig.

7 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen wirft die Revision ausschließlich Fragen des Verfahrensrechts auf. Zwar können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht nur solche des materiellen, sondern auch solche des Verfahrensrechts sein (vgl. VwGH vom 1. September 2015, Ra 2015/15/0014). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es jedoch - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0098, mwN).

8 Soweit die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist sie darauf zu verweisen, dass das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen mag, dass jedoch dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter ist. Da die Revisionswerberin die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret darlegt, kann dieser auch keine Zulässigkeit der Revision begründen (vgl. VwGH vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127).

9 Soweit die Revisionswerberin als zweiten Zulässigkeitsgrund eine Verkürzung ihres Rechts auf Akteneinsicht vorbringt, kann eine solche nicht festgestellt werden, weil - wie die Revision selbst darlegt - vom Bundesfinanzgericht Akteneinsicht gewährt wurde.

10 Die nicht näher konkretisierte weitere Behauptung der Verletzung "wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Rahmen des Rechtsschutzes des durchgeführten Verfahrens" ist schließlich nach dem Gesagten von Vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Revision darzutun.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen, sodass das Vorliegen anderer der Revision allenfalls anhaftender Unzulässigkeitsgründe nicht mehr geprüft werden musste.

Wien, am 1. Juni 2017

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