Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Revisionswerberin das Verfahren hinsichtlich Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2009 wieder aufgenommen und einen Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen. Vom Einkommen in Höhe von 103.072,72 EUR hat es, abweichend vom bisherigen Einkommensteuerbescheid, nur 4.148,37 EUR (bisher 100.000 EUR) mit dem Hälftesteuersatz iSd § 37 Abs. 1 EStG 1988 besteuert. Bei der Berechnung des Anstieges des Eigenkapitals (§ 11a EStG 1988) für das Jahr 2009 seien Entnahmen in Höhe von 132.775,79 EUR außer Ansatz gelassen worden. Durch die Berechnung im Zuge der Außenprüfung ergebe sich ein Absinken des Eigenkapitals im Floristikbetrieb um 11.487,47 EUR. Für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb stehe daher die Begünstigung nach § 11a EStG 1988 nicht zu. Für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werde die begünstigte Besteuerung gemäß § 11a EStG 1988 in Höhe von 4.148,37 EUR zum Ansatz gebracht.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen gerichtete (nunmehrige) Beschwerde der Revisionswerberin ab. Begründend führte es insbesondere aus, nach § 11a Abs. 1 EStG 1988 könnten natürliche Personen den Gewinn, den sie durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten, bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 EUR, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 versteuern. Der Anstieg des Eigenkapitals ergebe sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn die Entnahmen (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) übersteige. Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) seien nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig seien.
3 Das Überführen von Wirtschaftsgütern zwischen dem Floristikbetrieb und dem Gärtnereibetrieb der Revisionswerberin wie auch das Bezahlen von Rechnungen aus Mitteln des Floristikbetriebes für den Gärtnereibetrieb und umgekehrt führe dazu, dass diese Mittel dem einen Betrieb entzogen und dem anderen zugeführt würden. In diesem Sinne seien sie Entnahmen und Einlagen gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Das Betriebsergebnis des Floristikbetriebs sei gesondert, getrennt und klar abgegrenzt vom jenem des Gärtnereibetriebes. Da § 11a Abs. 1 EStG 1988 hinsichtlich des Begriffes der Entnahmen unmittelbar auf jenen in § 4 Abs. 1 EStG 1988 Bezug nehme, sei für die Frage, ob und in welchem Ausmaß Entnahmen im Sinne des § 11a EStG 1988 vorlägen, die Definition der Entnahmen nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 maßgeblich.
4 Die Revision ließ das Bundesfinanzgericht nicht zu, weil die Rechtsfrage, ob die Verwendung von Wirtschaftsgütern eines Betriebes des Steuerpflichtigen für Zwecke eines anderen Betriebes desselben Steuerpflichtigen Entnahmen darstellten, durch näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit der Revision führt die Revisionswerberin aus, die im Revisionsfall zu klärende, maßgebliche Rechtsfrage laute im Hinblick auf die Steuerbegünstigung des § 11a EStG 1998 dahingehend, ob die Übertragung von Geldern von einem betrieblichen Bankkonto auf ein anderes betriebliches Bankkonto und von Waren und die daraus resultierenden Veränderungen des Verrechnungskontos zweier Betriebe desselben Steuerpflichtigen Entnahmen im Sinne des § 11a Abs. 1 EStG 1988 seien. Im Zentrum stehe die Problematik, ob - unter Zugrundelegung des "engen" Betriebsbegriffes - Übertragungen von Geldern und Lieferungen und Leistungen, die zwischen zwei Betrieben desselben Steuerpflichtigen verrechnet würden, Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG 1988 und auch des § 11a Abs. 1 EStG 1988 seien.
6 Bei rechtsrichtigem Verständnis des § 11a EStG 1988 sei der Bedeutungsinhalt des in § 4 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Entnahmebegriffes nicht vollständig übernommen worden, weshalb der Saldo am Verrechnungskonto der beiden Betriebe nicht als Entnahme zu qualifizieren sei. Der Telos des § 11a EStG 1988 sei nämlich, wie aus den erläuternden Bemerkungen klar hervorgehe, das stehengelassene Eigenkapital im Unternehmen steuerlich zu begünstigen. Die Überführung von Waren und die Übertragung von Geldern zwischen zwei Betrieben sei dabei keine Entnahme, sondern ein förderwürdiges Belassen von Eigenkapital im Unternehmen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision erweist sich als unzulässig.
11 § 11a Abs. 1 EStG 1988 legt den Anstieg des Eigenkapitals mit dem Betrag fest, um den der Gewinn die "Entnahmen (§ 4 Abs. 1)" übersteigt, wobei "Einlagen (§ 4 Abs. 1)" insoweit von den Entnahmen abzuziehen sind, als sie betriebsnotwendig sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, 2011/15/0029).
12 Wie der in § 11a Abs. 1 EStG 1988 enthaltene Klammerausdruck zum Ausdruck bringt, wird dabei der Entnahmebegriff des § 4 Abs. 1 EStG 1988 vollständig übernommen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG60, § 11a Rz 3; Doralt, EStG12, § 11a Rz 16). Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings - worauf das Bundesfinanzgericht zu Recht hingewiesen hat - bereits judiziert, dass im Falle einer Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb (damals aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einen Gewerbebetrieb) eine Entnahme aus dem einen Betrieb und eine Einlage in den anderen Betrieb vorliegt und die Bewertung mit dem Teilwert vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom 15. April 1997, 95/14/0147; vgl. ferner Doralt, EStG14, § 6 Rz 353 ff, mwN aus der Rechtsprechung).
13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2017
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