Normen
VwGG §26;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende Revision wurde nach Versäumung der durch Zustellung eines Ablehnungs- und Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 26 Abs. 4 VwGG in Gang gesetzten Revisionsfrist, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, eingebracht und vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 28. November 2016 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
2 Die Revision der revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesfinanzgericht wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0013, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
3 Auf Grund des nach Zustellung des Beschlusses vom 28. November 2016 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/02/0008, m.w.N.).
Wien, am 31. März 2017
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