VwGH Ro 2016/11/0022

VwGHRo 2016/11/00229.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Mag. E M in B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18. März 2016, Zl. LVwG-411-056/R14-2015, betreffend Aufforderung in einer Angelegenheit nach dem FSG, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen und einen zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund zu erbringen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss

Normen

VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 20. April 2015 schränkte die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Klasse B nachträglich ein, und zwar durch eine Befristung bis 5. März 2016 und durch die Auflage vierteljährlicher nervenfachärztlicher Kontrolluntersuchungen. Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde.

2 Im Zuge des Verfahrens über die Bescheidbeschwerde forderte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Revisionswerber mit Beschluss vom 18. März 2016 auf, sich binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der mit Schreiben des medizinischen Amtssachverständigen vom 29. September 2015 geforderten Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie zu unterziehen und den zur Erstattung des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen erforderlichen Befund zu erbringen. Unter einem wurde gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ausgesprochen, dass gegen "diesen Beschluss" eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

In der Begründung wurde näher ausgeführt, der Beschluss erschöpfe sich nicht darin, der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens zu dienen, sondern vermöge darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten, denn § 24 Abs. 4 FSG setze eine Sanktion, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung für den Fall der Nichtbefolgung der mit Beschluss ausgesprochenen Aufforderung, fest. Aus Überlegungen des Rechtsschutzes sei es geboten, dass sich der Revisionswerber gegen die getroffene Aufforderung zur Wehr setzen könne. Der vorliegende Aufforderungsbeschluss unterliege daher nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass "gegen diesen Beschluss" innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung "des Erkenntnisses" Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.

Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 21. März 2016 (Übernahme durch den Revisionswerber).

3 Mit Erkenntnis vom 5. Juli 2016 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge, als festgestellt wurde, dass "nunmehr" die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) "wieder uneingeschränkt gegeben" sei.

Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte am 10. Juli 2016.

4 Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16. August 2016 erhob der Revisionswerber eine (ordentliche) Revision gegen den Aufforderungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 18. März 2016. Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 5. Juli 2016 sei dem Revisionswerber am 11. Juli 2016 zugestellt worden, sodass die Revision rechtzeitig eingebracht worden sei.

5 Mit Beschluss vom 15. September 2016 wies daraufhin das Verwaltungsgericht die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurück. Der Aufforderungsbeschluss vom 18. März 2016 sei bereits am 21. März 2016 zugestellt worden, die Revisionsfrist demnach am 2. Mai 2016 abgelaufen, die erst am 19. August zur Post gegebene Revision sei daher verspätet.

Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 19. September 2016.

6 Der Revisionswerber brachte persönlich am 3. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, den das Verwaltungsgericht gemeinsam mit der Revision und den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

7 2. Die Revision ist verspätet.

8 2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss (vgl. § 26 Abs. 5 VwGG) eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt - in dem hier maßgeblichen Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss (vgl. nochmals § 26 Abs. 5 VwGG) dem Revisionswerber zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 30a Abs. 1 sind ordentliche Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, schon vom Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 30b Abs. 1 steht der Partei dagegen ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes bei diesem einzubringen ist.

9 2.2.1. Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Zustellung des angefochtenen Aufforderungsbeschlusses vom 18. März 2016 bereits am 21. März 2016 erfolgte.

10 2.2.2. Im (rechtzeitig eingebrachten) Vorlageantrag tritt der Revisionswerber der Verspätungsannahme des Verwaltungsgerichtes mit dem Argument entgegen, die Revisionsfrist habe nicht am 21. März 2016, dem Tag der Zustellung des Aufforderungsbeschlusses, zu laufen begonnen, sondern erst am dem Tag der Zustellung des das Beschwerdeverfahren abschließenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 5. Juli 2016. Dies ergebe sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Aufforderungsbeschlusses, derzufolge "innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses" Revision erhoben werden könne.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Verspätungsannahme des Verwaltungsgerichtes zu widerlegen.

11 2.2.3. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend die Auffassung vertreten, dass die sechswöchige Revisionsfrist im Grunde des § 26 Abs. 1 VwGG jedenfalls bereits mit der Zustellung des Aufforderungsbeschlusses am 21. März 2016 zu laufen begonnen hat und die erst nach dem 16. August 2016 zur Post gegebene Revision daher verspätet ist.

12 Die verspätete Revision wurde demnach vom Verwaltungsgericht Wien zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

13 Aufgrund des Vorlageantrages war die Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. März 2015, Zlen. Ro 2014/10/0108, 0109, und vom 25. Oktober 2016, Zl. Ro 2016/02/0008, mwN). Wien, am 9. Februar 2017

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