Normen
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 2013/I/033;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100022.J00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2016 wurde dem Revisionswerber - wegen veränderter Einkommensverhältnisse neu bemessen - eine Geldleistung als Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte im selben Schreiben, ihm die Verfahrenshilfe "für alle erforderlichen Verfahrensschritte" zu bewilligen.
3 2. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 29. April 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark diesen Verfahrenshilfeantrag ab.
4 Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichtes wurde mit dessen Erkenntnis vom 10. Mai 2016, Zl. LVwG 41.5-811/2016-2, die genannte Beschwerde des Revisionswerbers rechtskräftig abgewiesen. (Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof dagegen wurde nicht erhoben.)
5 Das Beschwerdeverfahren, für welches der Revisionswerber Verfahrenshilfe beantragt hat, ist somit rechtskräftig beendet.
6 3. Unter Hinweis auf diese Umstände wurde der Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 17. Juli 2017 zu einer Äußerung aufgefordert, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich durch den angefochtenen Beschluss noch für beschwert erachte.
7 4. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 gab der Revisionswerber dazu - unter Wiedergabe des bisherigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof - lediglich an, er fühle sich durch den angefochtenen Beschluss in seinem Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe beschwert; sein Verfahrenshilfeantrag sei bislang noch keiner rechtskräftigen Erledigung zugeführt worden.
8 5. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
9 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung (auch in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33) nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 2015, Zl. Ro 2014/10/0121, sowie vom 11. Oktober 2016, Zl. Ro 2014/11/0058, jeweils mwN).
10 6. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, für welches der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber durch den angefochtenen, diesen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss weiterhin beschwert sein sollte. Auch der Revisionswerber selbst kann in seiner Äußerung vom 25. Juli 2017 - abgesehen von der bloßen Behauptung einer solchen Beschwer - ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse an einer meritorischen Erledigung des gegenständlichen Revisionsverfahrens nicht darlegen.
11 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. Ro 2015/10/0021, mwN).
12 7. Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
13 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 letzter Satz VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ro 2016/07/0010, mwN).
Wien, am 11. August 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
