Normen
AVG §68;
AVG §69 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §68;
AVG §69 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr in Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/07/0110, mwN).
5 Die revisionsgegenständliche Anordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 2005 erging in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
6 Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt, dass die Anwendung des § 68 AVG das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/06/0120). Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis nach dieser Vorschrift unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, RdN 651).
7 Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 4 AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen...") und aus § 68 Abs. 7 AVG, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0136, und vom 3. Februar 2000, Zl. 99/07/0192).
8 Auch die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nach § 69 Abs. 1 AVG voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0223, und den hg. Beschluss vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/03/0001).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
