VwGH Ra 2016/05/0095

VwGHRa 2016/05/009516.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Mag. S M, W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Juli 2016, Zl. VGW-251/V/020/7689/2016/VOR-1, betreffend Kosten einer Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit hg. Beschluss vom 17. Oktober 2016 (OZ 5) wurde der Antrag der Revisionswerberin (vom 9. September 2016), für die außerordentliche Revision gegen das oben genannte Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde an sie durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 25. Oktober 2016) zugestellt.

2 Mit der am 6. Dezember 2016 zur Post gegebenen Eingabe brachte die anwaltlich unvertretene Revisionswerberin beim Verwaltungsgericht Wien die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein, die mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 27. Dezember 2016 vorgelegt wurde (OZ 6, 7).

3 Mit hg. Verfügung vom 5. Jänner 2017 (OZ 9) wurde der Revisionswerberin eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der Mängel ihrer Revision, darunter der Auftrag, diese durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG), erteilt. Zur Behebung der Mängel wurde ihr eine Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt. Die Verfügung wurde ihr am 13. Jänner 2017 zugestellt.

4 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

5 Den mit der Verfügung vom 5. Jänner 2017 erteilten Mängelbehebungsaufträgen wurde von der Revisionswerberin mit der (undatierten, am 27. Jänner 2017 zur Post gegebenen) "Beschwerde" (OZ 10) nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

6 Bemerkt wird, dass die Stellung des (undatierten, am 27. Jänner 2017 zur Post gegebenen) neuerlichen Verfahrenshilfeantrages der Revisionswerberin (OZ 10), der mit hg. Beschluss vom 1. Februar 2017 (OZ 11) zurückgewiesen wurde, den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen konnte (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Zl. 2015/03/0005, mwN).

7 Im Hinblick darauf war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 16. Februar 2017

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