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Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Rallyefahrzeug) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, 2012/15/0216, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
2 Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich das hier angefochtene Erkenntnis betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2013 und März 2014 als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 28. Juni 2017
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