VwGH Ra 2015/15/0075

VwGHRa 2015/15/007528.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Dr. Köller, MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamts Salzburg-Land in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. August 2015, Zl. RV/6100829/2014, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2013 und März 2014 (mitbeteiligte Partei: C B in A, vertreten durch die Straub + Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH in 5301 Eugendorf, Nordstraße 4), zu Recht erkannt:

Normen

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Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Rallyefahrzeug) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, 2012/15/0216, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

2 Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich das hier angefochtene Erkenntnis betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2013 und März 2014 als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 28. Juni 2017

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