Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (Aufhebung eines Bescheides, weil im Spruch des Bescheides nicht zum Ausdruck gebracht wird, auf welchen Tatbestand des § 201 BAO der Bescheid gestützt ist) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2015/15/0030, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
2 Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 29. März 2017
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