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Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Umsatzsteuer 2006 bis 2008) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (umsatzsteuerliche Behandlung der so genannten "kleinen Vermietung") jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. April 2015, Ra 2014/15/0015, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben war.
Wien, am 28. Juni 2017
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