VwGH Ro 2015/15/0008

VwGHRo 2015/15/000828.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamts Bregenz in 6900 Bregenz, Brielgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. September 2014, Zl. RV/1100371/2011, betreffend u.a. Umsatzsteuer 2006 bis 2008 (mitbeteiligte Partei:

G G in H, vertreten durch die Mag. Rainer Rangger Steuerberatungs GmbH in 6973 Höchst, Bonigstrasse 11), zu Recht erkannt:

Normen

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Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Umsatzsteuer 2006 bis 2008) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (umsatzsteuerliche Behandlung der so genannten "kleinen Vermietung") jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. April 2015, Ra 2014/15/0015, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben war.

Wien, am 28. Juni 2017

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