VwGH Ro 2015/15/0002

VwGHRo 2015/15/000214.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Bregenz in 6900 Bregenz, Brielgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2014, Zl. RV/1100449/2012, betreffend u.a. Umsatzsteuer 2007 bis 2009 (mitbeteiligte Partei:

A B in S, vertreten durch Dr. Wolfram Simma, Steuerberater in 6900 Bregenz, Scheffelstraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Umsatzsteuer 2007 bis 2009) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (umsatzsteuerliche Behandlung der so genannten "kleinen Vermietung") jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. April 2015, Ra 2014/15/0015, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

2 Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2009 als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben war.

Wien, am 14. September 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte