Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen näher genannten Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde hinsichtlich eines Bauansuchens und einer Bauanzeige teilweise stattgegeben und dessen Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert, dass die Berufung in Bezug auf einen "Lager-/Geräteschuppen" mit einer Fläche von 16,24 m2 als unbegründet abgewiesen wurde. Weiters wurde der bekämpfte Bescheid (hinsichtlich der anzeigepflichtigen, im Bauansuchen enthaltenen Gerätehütte mit einer Größe von 4,80 m2 und dem anzeigepflichtigen, im Bauansuchen gleichfalls enthaltenen Flugdach mit einer überdachten Abstellfläche von 30,77 m2) wegen Überschreitens der achtwöchigen Untersagungsfrist gemäß § 25a Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) ersatzlos behoben. Das Verwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, "da die gegenständliche Entscheidung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der - ebenfalls die beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen betreffenden - hg. Entscheidung vom 18.2.2015, LVwG-150169/6/DM/CJ, steht, in welcher Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen und wozu es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt".
2 Dagegen erhoben die revisionswerben Parteien Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragten. Zur Zulässigkeit der Revision führten sie die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichtes an.
3 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2017, Zl. 2017/03/0001).
9 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Zl. Ro 2016/05/0014, mwN).
10 Der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichtes lässt sich nicht entnehmen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte. Mit dem bloßen Verweis auf einen "engen sachlichen Zusammenhang" mit einem anderen, dieselben baulichen Anlagen betreffenden Verfahren vermag nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 B-VG dargelegt zu werden, weil auch damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision dabei zu behandeln hätte. Auch wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 B-VG in dem anderen Verfahren zu lösen wäre bzw. warum diese allenfalls auch im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bedeutung hätte.
11 Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine über die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hinausgehenden Gründe für eine Zulässigkeit der Revision auf.
12 Damit legten weder das Verwaltungsgericht noch die revisionswerbenden Parteien konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
13 Daher war die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2017
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