VwGH Ro 2014/15/0006

VwGHRo 2014/15/000626.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Dr. A H in S, vertreten durch Mag. Walter Messner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 68/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, vom 19. November 2013, Zlen. RV/0228-G/10 und RV/0229-G/10, betreffend u.a. Einkommensteuer 2001 bis 2003, den Beschluss gefasst:

Normen

LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;
VwRallg;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der Revisionswerber hat mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1993 vier Wohneinheiten im Ausmaß von insgesamt 213/1060 Anteilen an einem näher bezeichneten Objekt erworben. Nach erfolgter Sanierung sind erstmals im Jahr 1996 Mieterlöse erzielt worden. Am 23. September 2009 wurden die Wohnungen vor Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses aus der Vermietung verkauft. Der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene "Totalverlust" beträgt 254.355 EUR.

2 Im Anschluss an eine beim Revisionswerber durchgeführte Außenprüfung ergingen (u.a.) Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003, mit denen die erklärten Verluste dieser Jahre nicht anerkannt wurden.

3 In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vertrat der Revisionswerber die Ansicht, dass das Vorliegen von Liebhaberei anhand der Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO zu prüfen sei. Der Revisionswerber habe eine - losgelöst von den tatsächlich erzielten Ergebnissen erstellte - Planrechnung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass sich innerhalb der von der LVO vorgesehenen angemessenen Frist von 25 bzw. 28 Jahren ein Gesamtüberschuss an Einnahmen ergebe. Der Verkauf der Wohnungen vor dem Erreichen eines Gesamtüberschusses sei ausschließlich auf unvorhersehbare Unwägbarkeiten (Erkrankungen des Revisionswerbers und seiner Ehefrau) zurückzuführen.

4 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in der Frage des Vorliegens einer ertragsteuerlich relevanten Einkunftsquelle keine Folge, weil selbst nach der vom Revisionswerber vorgelegten (korrekturbedürftigen) Planrechnung erst im Jahr 2015 ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hätte eintreten können. Würden die bis 2009 tatsächlich erzielten Vermietungsergebnisse angesetzt, ergäbe sich ein Einnahmenüberschuss überhaupt erst im Jahr 2018.

5 Der gegen den Bescheid der belangten Behörde - einer unabhängigen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG - am 20. Jänner 2014 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Revisionsschriftsatz wurde dem Revisionswerber zur Verbesserung zurückgestellt, da er keine Gründe enthielt, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, die entsprechenden Gründe nachzutragen.

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen (vgl. VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302).

7 Im fristgerecht vorgelegten ergänzenden Schriftsatz wird zur Zulässigkeit vorgebracht, diese ergebe sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, in dem darauf hingewiesen werde, dass dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Die Revision sei auch deshalb zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die grundsätzliche Bedeutung liege darin, dass die Berufungsentscheidung sowohl von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, als auch "dieser in den bisherigen Rechtsprechungen nicht einheitlich beurteilt" worden sei. Die belangte Behörde habe nicht die im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides maßgebenden Rechtsnormen angewendet. Bei der nicht angewendeten Norm handle es sich um die Liebhabereirichtlinien 2012. Zudem lägen schwerwiegende Verfahrensmängel derart vor, dass die belangte Behörde die tatsächlich erzielten Mieten nicht auf ortsübliche Mietzinse umgerechnet habe. Bei ordnungsgemäßem Nachkommen "dieser gesetzlich normierten Bestimmung (Rz. 62 LRL 2012) und somit der diesbezüglich vorgeschriebenen Adaptierung der von der belangten Behörde aufgestellten Planrechnung wäre jedenfalls und ebenfalls eine andere Entscheidung" zu treffen gewesen.

8 In der Revisionsergänzung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Erlässe oder Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen, wie die vom Revisionswerber angesprochenen Liebhabereirichtlinien stellen für den Verwaltungsgerichtshof keine maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. z.B. VwGH vom 22. April 2009, 2007/15/0143, mwN). Auch der unabhängige Finanzsenat war nicht an sie gebunden. Dass die belangte Behörde nach den Liebhabereirichtlinien vorgesehene Ermittlungen unterlassen habe, kann daher von vornherein keinen relevanten Verfahrensmangel begründen.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für Zeiträume vor Anwendbarkeit der LVO 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 ist die Vermietung eines Gebäudes dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung ein Gesamtgewinn bzw. Gesamteinnahmenüberschuss nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (vgl. etwa VwGH vom 22. März 2010, 2010/15/0036). Absehbar ist dabei ein solcher Zeitraum, der nach bestehender Übung insbesondere im Verhältnis zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges in Kauf genommen wird. Die in § 2 Abs. 3 und 4 LVO 1993 (Stammfassung) genannten Zeiträume ("üblicher Kalkulationszeitraum", "überschaubarer Zeitraum") entsprechen diesen Anforderungen. Ein solcher Zeitraum umfasst 20 Jahre (vgl. VwGH vom 24. Juni 2010, 2006/15/0343, und vom 22. März 2010, 2010/15/0036).

11 Beginnt der Steuerpflichtige mit der Vermietung eines Gebäudes und führt dies zum Entstehen von Jahresverlusten, erfolgt sohin die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, nicht anhand einer Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO. Bei einer solchen Vermietung (auch in Form der so genannten "großen Vermietung" nach § 1 Abs. 1 LVO) kommt es ausschließlich darauf an, ob die Betätigung (in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart) geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamteinnahmenüberschuss zu erwirtschaften (vgl. VwGH vom 15. September 2011, 2011/15/0117).

12 Entgegen der in den Revisionsgründen vertretenen Ansicht beginnt der maßgebliche Zeitraum, wenn eine Liegenschaft in Vermietungsabsicht angeschafft wird, bereits mit der Anschaffung der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils). Demnach sind auch Zeiträume, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, einzubeziehen (vgl. VwGH vom 14. Dezember 2005, 2001/13/0144).

13 Dass die vom Revisionswerber im Verwaltungsverfahren vorgelegten Prognoserechnungen innerhalb dieses Zeitraumes einen Einnahmenüberschuss aufgezeigt hätten, wird auch in der Revision nicht behauptet.

14 Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor. Das behauptete Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung wird in der Revision nicht konkretisiert.

15 Es mag zutreffen, dass der Revisionswerber "auf Grund der Änderung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der damit einhergehenden Übergangsbestimmungen zum 31.12.2013" anders behandelt wird als vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen. Ein gleichheitsrechtlich bedenklicher Eingriff ist darin jedoch nicht zu erblicken. Auch nach der Rechtslage vor der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit konnte die Behandlung von Beschwerden gemäß § 33a VwGG abgelehnt werden, wenn die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukam, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

16 Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG (iVm § 28 Abs. 5 BFGG) zurückzuweisen, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung iVm § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben (vgl. VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302).

Wien, am 26. Jänner 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte