VwGH Ro 2014/13/0033

VwGHRo 2014/13/003322.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der y GmbH in K, vertreten durch Dr. Markus Andreewitch, Univ.-Prof. Dr. A. Nicholas Simon, J.D., und Mag. Gerald Steiner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2014, Zl. RV/7101043/2012, betreffend Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2006 bis 2010 samt Säumniszuschlägen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im angefochtenen Erkenntnis ist das Bundesfinanzgericht der Ansicht des Finanzamtes gefolgt, wonach die in den Streitjahren 2006 bis 2010 für die Revisionswerberin tätigen Warenpräsentatoren ("Promotoren") in einem Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 zur Revisionswerberin gestanden seien, sodass für diese nach § 41 Abs. 1 und 2 FLAG Dienstgeberbeiträge zu entrichten gewesen wären. Das Bundesfinanzgericht kam auf Grund des näher dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erforderlichen Kriterien der persönlichen Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers als erfüllt anzusehen seien.

2 Das Bundesfinanzgericht erklärte die Revision für zulässig, weil "(z)ur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses gem § 47 Abs. 2 EStG, insbesondere zur Eingliederung eines Dienstnehmers in das Unternehmen des Dienstgebers, (...) eine sehr einzelfallbezogene und uneinheitliche Judikatur (besteht)".

3 In der eingebrachten Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht:

"Eine Revision ist dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Wie das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 13.02.2014 zutreffend feststellt, ist die Judikatur zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 EStG uneinheitlich und die Revision daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG zulässig."

4 In der vom Finanzamt erstatteten Revisionsbeantwortung wird beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen (ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wurde nicht gestellt).

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Im vorliegenden Fall werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Im angefochtenen Erkenntnis wird zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, dass zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses eine "sehr einzelfallbezogene und uneinheitliche Judikatur" bestehe. Im Vorbringen zur Zulässigkeit in der Revision wird dies im Wesentlichen dahingehend wiederholt, dass die Judikatur zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses "uneinheitlich" sei.

10 Damit wird aber nicht konkret - unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - dargelegt, worin die behauptete Judikaturdivergenz bestehen soll. Eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, entspricht es doch - seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979/F, - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 anhand zweier Kriterien, nämlich der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zu beurteilen ist. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Dezember 2013, 2009/13/0230, mwN, und vom 28. Mai 2015, 2013/15/0162).

11 An Hand der Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung hat das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis auch - mit eingehender Begründung - das Vorliegen von Dienstverhältnissen geprüft, wobei es zur Ansicht gelangte, dass diese beiden Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG 1988 als erfüllt anzusehen seien (nur ergänzend sei auf weitere Kriterien, wie Vertretungsbefugnis, Unternehmerrisiko oder eine laufende Lohnfortzahlung, einzugehen gewesen, wobei sich auch unter deren Einbeziehung kein geändertes Gesamtbild ergeben hätte).

12 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017

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