VwGH Ra 2016/22/0035

VwGHRa 2016/22/003517.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Bundesministerin für Inneres, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Jänner 2016, VGW- 151/007/14127/2015/E-11, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: U N in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §51 Abs1 Z1;
NAG 2005 §51 Abs1 Z2;
NAG 2005 §52 Abs1 Z1;
NAG 2005 §54 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NAG 2005 §51 Abs1 Z1;
NAG 2005 §51 Abs1 Z2;
NAG 2005 §52 Abs1 Z1;
NAG 2005 §54 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien im Spruchpunkt I. fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Ausstellung der vom Mitbeteiligten beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren vorlägen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei (Spruchpunkt II).

2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte, ein nigerianischer Staatsangehöriger, habe am 23. Februar 2011 eine slowakische Staatsangehörige geheiratet und am 3. März 2011 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass bis zur Einbringung der Scheidungsklage am 25. Februar 2014 mehr als drei Jahre lägen, der Mitbeteiligte aufgrund einer verbindlichen Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) nachgewiesen habe, dass er über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfüge, und somit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 und Abs. 5 NAG für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte vorlägen.

3 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert habe.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Bundesministerin für Inneres. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragt wurde.

5 In ihrer Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringt die Revisionswerberin ua. vor, der Mitbeteiligte habe durch bloße Vorlage einer Einstellungszusage zu keinem Zeitpunkt die (tatsächliche) Eigenschaft eines Arbeitnehmers in Österreich nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG nachgewiesen. Darüber hinaus unterliege das Verwaltungsgericht dahingehend einem Rechtsirrtum, als es - aufgrund der Einstellungszusage - trotz des bloß künftigen Vorliegens einer Arbeitnehmerschaft des Mitbeteiligten das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG als gegeben angesehen habe.

6 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 7 § 51, § 52 und § 54 NAG lauten auszugsweise:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder (...)

    (...)"

    "§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

    1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

    (...)"

    "§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

    (...)

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

(...)"

8 Das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 NAG kommt dem Mitbeteiligten nach der Scheidung von seiner Ehegattin lediglich dann zu, wenn er nachweist, dass er in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Z 1 des § 51 Abs. 1 NAG ist bzw. über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß Z 2 leg. cit. verfügt.

9 Wie die Revision zutreffend ausführt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass der mitbeteiligte Drittstaatsangehörige eine dieser Voraussetzungen durch die Vorlage einer Einstellungszusage erfüllt, verfehlt, weil mit einem Arbeitsvorvertrag weder die Stellung eines Arbeitnehmers in Österreich noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.

10 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltesaufzuheben.

Wien, am 17. Oktober 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte