VwGH Ra 2016/22/0027

VwGHRa 2016/22/002719.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Jänner 2016, KLVwG-2844/2/2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §24;
NAG 2005 §41;
AuslBG §24;
NAG 2005 §41;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina, beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Er ist alleiniger Geschäftsführer einer DienstleistungsGmbH (Eisenbieger sowie Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen).

2 Der Landeshauptmann von Kärnten wies diesen Antrag ebenso wie das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Hinweis auf ein von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten (AMS) erstelltes Gutachten gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, ab. In diesem Gutachten wurde sowohl ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen, ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital, die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen, die Einführung neuer Technologien als auch eine wesentliche Bedeutung des Unternehmens des Revisionswerbers für die ganze Region verneint.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, der Revisionswerber habe bereits im behördlichen Verfahren (Stellungnahme vom 16. Oktober 2015) und auch in der Beschwerde ausgeführt, "dass seine selbstständige Tätigkeit zwar zunächst möglicherweise noch nicht den notwendigen gesamtwirtschaftlichen Nutzen aufweist, dies allerdings sehr wohl in absehbarer Zeit beabsichtigt wird." Er habe bereits durch die Gründung der GmbH Investitionskapital nach Österreich transferiert und werde spätestens in einem Jahr mehrere Mitarbeiter beschäftigen. Dies sei im Gutachten des AMS nicht berücksichtigt worden; das LVwG habe kein ergänzendes Gutachten eingeholt. Die Frage, ob die belangte Behörde (gemeint wohl: das LVwG) ein weiteres Gutachten oder zumindest eine ergänzende Stellungnahme des AMS hätte einholen müssen, stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

7 Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung durch die Einzahlung von Stammkapital allein noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG nachgewiesen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. April 2013, 2010/22/0204).

Sowohl in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 als auch in der Beschwerde brachte der Revisionswerber lediglich sehr unkonkret vor, er habe vor, im zweiten Jahr (ca. Herbst 2016) Mitarbeiter zu beschäftigen bzw. in Zukunft sei "beabsichtigt", das Unternehmen nach und nach auszuweiten und Mitarbeiter zu beschäftigen. Ein Businessplan oder ein anderes Beweismittel, wodurch die bloßen Absichtserklärungen gestützt werden könnten, liegt den Verfahrensakten nicht bei. Angesichts dieses sehr unkonkreten Vorbringens über die beabsichtigte Schaffung von Arbeitsplätzen war das LVwG nicht gehalten, zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen.

Letztlich ist die in der Revision aufgeworfene Frage der Verletzung im Recht auf ein Familienleben hier nicht relevant.

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2016

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