VwGH Ra 2016/21/0081

VwGHRa 2016/21/008116.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1986), vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, dem zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2016, Zl. I409 1426967-2/5E, betreffend Rückkehrentscheidung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gestellten Verfahrenshilfeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über den Antrag hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfolgt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Revisionswerber. Im gegenständlichen Fall ist jedoch erst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Der Antragsteller ist noch kein Revisionswerber, sodass ihm Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zukommt. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 10. März 2015, Ra 2015/18/0042, mwN).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. März 2016

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