VwGH Ra 2016/21/0051

VwGHRa 2016/21/005125.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des Ö Y in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2015, L514 2013596- 1/13E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs2;
StVG §126 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs2;
StVG §126 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 3. September 2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. Oktober 2014, mit dem gegen den Revisionswerber, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst an den Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2015, E 2125/2015-5, ab; über nachträglichen Antrag trat er sie sodann mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 In der Folge brachte der Revisionswerber beim BVwG innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG die vorliegende (außerordentliche) Revision ein, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach der gemäß § 30a Abs. 7 VwGG erfolgten Aktenvorlage erwogen hat:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

6 Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision richten sich in erster Linie gegen die vom BVwG gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung, wobei geltend gemacht wird, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es den durchgehenden Aufenthalt des (damals zehnjährigen) Revisionswerbers seit 1985 in Österreich und seine familiären Bindungen nicht ausreichend berücksichtigt habe. In Bezug auf die nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vom BVwG getroffene Gefährdungsannahme wird in der Zulässigkeitsbegründung vom Revisionswerber noch bemängelt, die ihm "zur Last gelegten Strafen" reichten "allein" nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose.

7 In Bezug auf den letztgenannten Einwand wird als Belegstelle in der Revision das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, angeführt. In diesem - ebenfalls ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG betreffenden - Fall stellte das BVwG die dem (dortigen) Revisionswerber zur Last liegenden und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildenden Straftaten in seinem Erkenntnis nur dahin fest, dass die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden, was nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ausreicht. Davon kann aber hier keine Rede sein. Das BVwG hat nämlich nicht nur die gegen den Revisionswerber ergangenen Strafurteile der Strafregisterauskunft folgend festgestellt (Seite 2 bis 4 iVm Seite 7 des angefochtenen Erkenntnisses), sondern es hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch die Feststellungen im Bescheid des BFA zu den zugrunde liegenden Straftaten und zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie die daran anknüpfenden Überlegungen zu deren Art und Schwere und die sich hieraus ergebende Gefährlichkeit des Revisionswerbers wörtlich wiedergegeben und sich ihnen ausdrücklich angeschlossen (vgl. Seite 11 bis 18 iVm Seite 25).

8 Auch der Vorwurf, das BVwG hätte bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG den langjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers und seine familiären Bindungen nicht berücksichtigt, ist nicht berechtigt (vgl. Seite 6 sowie Seite 19 ff iVm Seite 25/26). Das dabei nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erzielte Ergebnis ist aber ebenso wie die erstellte Gefährdungsprognose (zur eingeschränkten Revisibilität dieser Gesichtspunkte bei einem Aufenthaltsverbot siehe nur beispielsweise zuletzt den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0013, mwN) angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten und kontinuierlich gesteigerten Delinquenz des Revisionswerbers gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen - zuletzt wurde der sich derzeit noch in Strafhaft befindende Revisionswerber im Jahr 2010 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und im Jahr 2011 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt - jedenfalls vertretbar. Dass sich aus dem Status als "Freigänger" - anders als der Revisionswerber noch meint - keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon wiederholt klargestellt (vgl. das Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, mwN, und mehrere daran anschließende Entscheidungen, wie etwa das einen ähnlichen Fall betreffende Erkenntnis vom 10. September 2013, Zl. 2013/18/0034).

9 Angesichts dessen liegt entgegen dem Standpunkt in der Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb sich die Revision mangels dort aufgezeigter Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

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