VwGH Fr2016/20/0013

VwGHFr2016/20/00131.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des D J in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller brachte am 3. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach AsylG 2005 ein. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 16. Februar 2012 wurde dieser Antrag abgewiesen. Unter einem erließ die Behörde gegen den Antragsteller eine Ausweisung. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den (damals als Rechtsmittelinstanz eingerichteten) Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 13. August 2013 behob dieses Gericht den angeführten Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurück. Am 10. November 2014 brachte der Antragsteller bei der Behörde eine Säumnisbeschwerde an das (mit 1. Jänner 2014 eingerichtete) Bundesverwaltungsgericht ein, weil sein Antrag auf internationalen Schutz zu dieser Zeit immer noch unerledigt war. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 2. März 2015 vorgelegt.

2 Mit dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag begehrt der Antragsteller ausdrücklich (und keinem anderen Verständnis zugänglich), der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von vier Wochen setzen, "um über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BAA Az. 11 13.265-BAW vom 16.2.2012 zu entscheiden".

3 Der Asylgerichtshof hat - sowohl nach den vorgelegten Verfahrensakten als auch nach dem Vorbringen des Antragstellers im Fristsetzungsantrag - über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2012 mit Erkenntnis vom 13. August 2013 (zur Gänze) entschieden, weshalb insoweit im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorlag.

4 Der Fristsetzungsantrag war sohin gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2016

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