VwGH Ra 2016/19/0047

VwGHRa 2016/19/00477.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des A B in I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2016, L507 1428745- 1/38E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §11;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §11;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Er gibt dazu eine Reihe von Leitsätzen des Verwaltungsgerichtshofes wieder und leitet daraus ab, dass ein verfolgungssicheres Gebiet, um als innerstaatliche Fluchtalternative gelten zu können, eine "gewisse Beständigkeit" aufweisen müsse, damit der Betroffene nicht jederzeit auch in diesem Gebiet wieder mit der Verfolgung, vor der er geflüchtet sei, rechnen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich nicht mit der pauschalen Feststellung begnügen dürfen, dass die Sicherheitslage über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg als insgesamt stabil anzusehen sei. Es wäre eine weitere Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, durch welche Hindernisse der IS daran gehindert würde, die von den kurdischen Peshmerga kontrollierten Gebiete und Grenzverläufe (zurück) zu erobern. Außerdem fehle Rechtsprechung zur Frage, wann und nach welcher zeitlichen Dauer das Vorliegen der erforderlichen "gewissen Beständigkeit" bejaht werden könne. Die autonome Region Kurdistan gerate zunehmend unter Druck und sei an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Die Prüfung hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative dürfe sich nicht nur auf Feststellungen der zu erwartenden konkreten Lage des Revisionswerbers in dem in Betracht kommenden Gebiet beziehen. Es sei erforderlich, auch auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates hinsichtlich der sich konkret ankündigenden Entwicklungen und Risiken auf politischer, wirtschaftlicher, sozialer und die Sicherheit betreffender Ebene abzustellen.

2 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte bzw. worin die Abweichung von der Rechtsprechung konkret bestehe, zumal eine nicht näher kommentierte Aneinanderreihung von Leitsätzen nicht genügt, um eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Jänner 2016, Ra 2015/07/0173). Auch können nur allgemein formulierte Bedenken und Fragen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der angenommenen Fluchtalternative sowie der dort herrschenden humanitären Lage, ohne konkret auf den vorliegenden Fall bezogen darzustellen, warum dem Revisionswerber die Inanspruchnahme der Fluchtalternative nicht möglich und zumutbar sei, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.

3 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 7. September 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte