VwGH Ra 2016/16/0066

VwGHRa 2016/16/006624.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Dr. W W in S, vertreten durch Mag. Ing. Peter Huber, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Molnarplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. März 2016, Zl. LVwG-3/191/19-2016, betreffend Beitrag nach § 16 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs2;
EURallg;
12010P/TXT Grundrechte Charta;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs2;
EURallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung eines Herstellungskostenbeitrages nach § 16 des (Salzburger) Bebauungsgrundlagengesetzes - BBG mit der Maßgabe ab, dass der Beitrag auf EUR 9.612,60 reduziert werde; weiters sprach das Gericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe traf das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges folgende Feststellungen:

"Aufgrund des Bescheides über die Erklärung zum Bauplatz ... vom 23.7.1970 wurde das Flächenausmaß von ca 203 m2 für die Berechnung des Straßenhestellungsbeitrages für die Liegenschaft H. Straße 70, Gst Nr ... gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers festgelegt. Mit diesem Bescheid wurde der damalige provisorische Straßenzustand und der nachfolgend erforderliche Gemeinderatsbeschluss über den Ausbau der H. Straße festgestellt.

Mit Amtsblatt vom 31.5.1991 wurde der Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1991 über den Ausbau der H. Straße gemäß § 29 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz als Gemeindestraße I. Klasse kundgemacht.

Mit Bescheid vom 21.12.1998, ... wurde der Bescheid über die

Bauplatzerklärung insoferne vom Amts wegen abgeändert, dass letztlich die Abtretungsverpflichtung für Fläche 4 (27m2) und 6 (180m2) verblieb.

Der Ausbau der H. Straße wurde im Oktober 2005 fertiggestellt.

Von der erstinstanzlichen Behörde wurde auf Grundlage des Grundbuchsstandes vom 14.11.2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der ggst Liegenschaft gemäß § 1 Straßenpreisverordnung 2002 für die Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten mit 51,96 EUR/m2 bemessen und vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 31.1.2008, ..., wurde dem Beschwerdeführer der Beitrag für die Straßenherstellung iHv insgesamt EUR 10.755,72 vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde die Berufung von der Bauberufungskommission als unbegründet abgewiesen und auf die zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Rechtsbestimmungen (Bundesabgabenordnung) geändert. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer die im Verfahrensgang wiedergegebene Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des ggst bekämpften Bescheides beantragt.

Aufgrund der Vorlage des geänderten Lageplanes durch die belangte Behörde vom 11.2.2016 über die geänderten Flächen F4A im Ausmaß von 24 m2 und F6A im Ausmaß von 161 m2 zur Berechnung des Kostenbeitrages für die Straßenherstellung wurde der vorgeschriebene Beitrag von EUR 10.755,72 auf EUR 9.612,60 reduziert."

3 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Gericht, soweit für die Behandlung der Revision von Belang, u.a. aus:

"Zu den festgestellten Flächen 4 und 6 im Gesamtausmaß über 207 m2 wurde vom Beschwerdeführer moniert, dass im ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1970 ein Ausmaß von 203 m2 festgelegt worden sei. Bei diesen Flächen handelte es sich um ein ungefähres Maß, welches mit dem für die Berechnung des Straßenherstellungsbeitrages maßgeblichen Auszug aus der Grundstücksdatenbank und einem Lageplan des Vermessungsamtes vom 21.11.2007 richtiggestellt wurde. Etwaige nachträgliche Änderungen des Ausmaßes des Bauplatzes sind insoferne unbeachtlich, da sich die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages der Straßenherstellungskosten auf den Zeitpunkt der Vorschreibung gegenüber dem Bauplatzeigentümer bezieht.

Die monierte Fläche, welche aufgrund des Kaufvertrages vom 14.11.2000 an die westliche Nachbarliegenschaft abgetreten wurde, wurde aufgrund der nachgewiesenen Plandaten aus dem Jahr 2007 berücksichtigt. Dem Grundbuchsauszug und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermessungsplan zufolge war die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit dem korrekten Ausmaß nach Abzug der monierten kaufgegenständlichen 23 m2 von insgesamt 900 m2 ausgewiesen.

Die östlich der ggst Liegenschaft liegende Fläche bis zur Straßenachse der E. Straße (Gst Nr 1297/1XY und nicht wie vom Rechtsvertreter vermutlich falsch ausgeführt 1297/9X), welche sich seit 22.12.2000 im Alleineigentum des F R befindet, wirkt sich auf die ggst Flächen 4 und 6 aus. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, dass die korrespondierenden Flächen entlang der Liegenschaft 1297/9X (E Straße) nicht dem Beschwerdeführer vorzuschreiben seien, sondern dem Grundstückseigentümer R. Die belangte Behörde brachte dazu vor, dass der Verkauf der E. Straße deshalb unbeachtet zu bleiben hat, weil der neue Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden könne, die zum Zeitpunkt der Vorschreibung verpflichteten Bauplatzeigentümer jedoch bereits verpflichtet seien. Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlungen wurde jedoch letztlich von der belangten Behörde eine Planänderung vorgelegt, wonach die Fläche der E. Straße von der bisherigen Vorschreibungsfläche im Ausmaß von 22 m2 abgezogen wurde.

..."

4 In rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht nach Zitierung der maßgebenden Bestimmungen aus dem (Salzburger) Bebauungsgrundlagengesetz - BGG sowie aus der Bundesabgabenordnung,

"(n)ach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Begriff ‚Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht' nach § 16 Abs. 2 Bebauungsgrundlagengesetz nur auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Kosten bezogen werden. Das Eigentum an Grundflächen, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, ist daher eine Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung des Kostenersatzes (VwGH vom 22.9.1983, 3413/80). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.9.1983 zudem aus, dass der sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Bebauungsgrundlagengesetz ergebenden Grundsatz, dass der jeweilige Eigentümer zur Kostentragung verpflichtet ist, dem Grundsatz der Dinglichkeit der Bauplatzerklärung und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen entspricht (vgl. auch VwGH 0739/77).

Verfahrensgegenständlich bedeutet dies, dass aufgrund der Dinglichkeit der sich aus der Bauplatzerklärung ergebenden Verpflichtungen der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten dem aktuellen Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, vorzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass er die Verpflichtung seiner Rechtsvorgänger für die Übernahme der Straßenherstellungskosten aus dem Bauplatzerklärungsverfahren in den 70-er Jahren nun zu tragen habe, aber aufgrund der vielen vergangenen Jahre und der vorgefundenen Befahrbarkeit der H. Straße nicht von der offenen Forderung ausgegangen ist.

...

Der Beschwerdeführer monierte mehrfach, dass die Vorschreibung des Straßenherstellungsbeitrages verjährt sei, zumal die BAO anzuwenden sei. Richtig ist, dass für ggst Entscheidung die BAO anzuwenden ist, da die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltende Rechtslage anzuwenden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung aber richtigerweise nach den bis dorthin (31.12.2009) geltenden Gesetzesbestimmungen nach AVG zu treffen war. Die Bauberufungskommission zum Zeitpunkt der Entscheidung richtigerweise die BAO angewendet hat. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2011, Zl. 2011/15/0073, steht der Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung gemäß § 209a Abs 1 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen."

5 Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision damit, dass keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzlich Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

6 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision legt ihre Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wie folgt dar:

"Das Landesverwaltungsgericht führt ohne substantiierte rechtliche Begründung und sohin in unzulässiger Weise aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Diese Rechtsansicht ist, abgesehen von der fehlenden Begründung, nicht richtig.

Gemäß § 16 des Salzburger BGG gilt als wesentliches Tatbestandselement der Kostentragungspflicht das Eigentumsrecht an der Grundfläche. Aufgrund des § 15 leg cit hat der Eigentümer innerhalb der Grenzen der Grundabtretung zu ersetzen. Mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis wurden dem Revisionswerber Kosten vorgeschrieben, die nicht mit seinem Grundeigentum korrespondieren. Es handelt sich dabei nicht um eine auf Sachverhaltsebene zu klärende Feststellung der Fläche laut Lageplan, sondern um die unrichtige rechtliche Würdigung des Umstandes, dass dem Revisionswerber die Kostentragung für ein nicht (mehr) in seinem Eigentum stehendes Grundstück aufgetragen wurde.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts weicht insofern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere vom 24.4.1980, Zahl 739/77 ab, als die Kostentragung aufgrund der dinglichen Wirkung nicht den Grundeigentümer, der im Zeitpunkt der Vorschreibung, bereits abverkauften Liegenschaft (anteilig) belastet, sondern ausschließlich den Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Parzellierungswerbers.

Ebenso wurde betreffend des Einwandes der Verjährung ein Erkenntnis des VwGH herangezogen, wonach eine auf Grundlage des AVG vorgeschriebene Abgabe durch das Inkrafttreten der der BAO am 1.1.2010 die Festsetzungsverjährung nicht eintrat.

Im bislang einzigen einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.2015 , Zahl VwGH Ro 2014/17/0083 wird betreffend der ‚Verkürzung' von Verjährungsfristen anhand der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 (686 BlgNR. GP, S 36f) argumentiert, dass die Verjährungsbestimmungen der BAO grundsätzlich mit 1.Jänner 2010 anzuwenden sind, soweit nichts anderes geregelt ist.

...

Weiters drängt sich die Frage auf, ob die Auslegung einer auf Grundlage des AVG vorgeschriebenen Straßenherstellungskosten insbesondere unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung nach Inkraftreten der BAO am 1.1.2010 mit dem Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der EU vereinbar sind. Unter Hinweis auf den Zweck von Verjährungsfristen, nämlich Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Unverjährbarkeit von Straßenherstellungskosten aufgrund des vormals anzuwendenden AVG mit den Grundrechten gerade eben nicht vereinbar."

7 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

9 Die Revision erblickt ihre Zulässigkeit zunächst darin, dass dem Revisionswerber Kosten vorgeschrieben würden, die "nicht mit seinem Grundeigentum korrespondieren". Es handle sich dabei "nicht um eine auf Sachverhaltsebene zu klärende Feststellung der Fläche laut Lageplan, sondern um die unrichtige rechtliche Würdigung des Umstandes, dass "dem Revisionswerber die Kostentragung für ein nicht (mehr) in seinem Eigentum stehendes Grundstück aufgetragen" würde.

10 Die Revision unterscheidet nicht zwischen der Abtretung einer Fläche von 23 m2 an der Westseite und dem Verkauf einer Teilfläche an der Ostseite der Liegenschaft; sie bringt ohne weitere Unterscheidung erkennbar zum Ausdruck, dass ungeachtet des nach der Abtretung der Flächen nach § 15 BGG erfolgten Verkaufs von Teilflächen des revisionsgegenständlichen Grundstückes der Beitrag nach § 16 Abs. 2 BGG für die gesamte Verkehrsfläche vorgeschrieben werde, und leitet ihre Zulässigkeit aus einem Widerspruch zum Erkenntnis vom 24. April 1980, 739/77, ab.

11 Im zitierten Erkenntnis vom 24. April 1980, auf welches im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, sah der Verwaltungsgerichtshof den rechtlichen Gehalt des § 21 Abs. 2 BGG darin, dass bei teilweisem Abverkauf einer parzellierten Liegenschaft die dinglich Wirkung einer auferlegten Verpflichtung nur anteilsmäßig die Erwerber belaste.

12 In dem - vom Gericht zitierten - Erkenntnis vom 22. September 1983, 06/3413/80, führte der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, § 21 Abs. 2 BGG gehe davon aus, dass im Parzellierungsfall die Eigentümer der geschaffenen Bauplätze nicht nach dem allgemeinen Grundsatz solidarisch hafteten, sondern nur anteilig im Verhältnis der Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze.

13 Ein Widerspruch zu den zitierten Erkenntnissen könnte sich nun daraus ergeben, dass der dem Revisionswerber auferlegte Kostenbeitrag nach § 16 Abs. 2 BGG unverhältnismäßig (d.h. ohne Bedachtnahme auf die Abtrennung von Teilen der Liegenschaft, denen abgetretene Flächen verhältnismäßig zuzuordnen seien) bemessen worden wäre. Allerdings hat das Gericht schon auf der "Sachverhaltsebene" die monierte Fläche, welche an die westliche Nachbarliegenschaft abgetreten wurde, anhand der "nachgewiesenen Plandaten aus dem Jahr 2007 berücksichtigt" und das Ausmaß der maßgebenden Flächen (F4 und F6) unter Bedachtnahme auf die Veräußerung der östlichen Teilfläche der Liegenschaft auf Grund einer von der belangten Behörde vorgelegten Planänderung verhältnismäßig verringert mit 24 m2 (F4A) und 161 m2 (F6A) festgestellt und darauf basierend den Beitrag bemessen, ohne dass die Revision diese Verfahrensschritteschritte konkret, d. h. bezogen auf die nachgewiesenen Plandaten aus dem Jahr 2007 (betreffend die Teilfläche an der Westseite) und auf die von der belangten Behörde vorgelegte Planänderung (betreffend die Teilfläche an der Ostseite) als Ergebnis einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (etwa der im zitierten Erkenntnis vom 22. September 1983 dargelegten "relativen" Berechnungsmethode) rügen würde, was eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen könnte.

14 Ausgehend von diesem Sachverhalt (§ 41 VwGG) wurde der Revisionswerber daher nur mit "anteiligen" Kosten (im Sinne der zitierten Erkenntnisse vom 24. April 1980 und vom 22. September 1983) für die einst abgetretenen Verkehrsflächen belastet. Schon von daher besteht der von der Revision vermutete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

15 Ebenso wenig setzte sich das Gericht in der Verneinung der Frage der Verjährung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: So hat der Verwaltungsgerichtshof gerade in dem von der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0083, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in einer Angelegenheit der Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem (Salzburger) Anliegerleistungsgesetz (für einen bereits im Jahr 1974 errichteten Gehsteig) zur aufgeworfenen Frage der Verjährung der Anliegerleistung u.a. ausgeführt, dass eine Rückwirkung der Verjährung durch Einführung der BAO in bestimmten Verfahrensstadien und Verfahrenssituationen nicht gewollt gewesen sei, woraus folge, dass im damaligen Revisionsfall Festsetzungsverjährung hinsichtlich der gegenständlichen Abgabe, die mit erstinstanzlichem Bescheid vom 30. Oktober 2009 rechtsrichtig aufgrund der damals geltenden Rechtslage festgesetzt worden und hinsichtlich derer es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAO am 1. Jänner 2010 das Berufungsverfahren anhängig gewesen sei, aufgrund des Übergangsregimes des § 323a Abs. 1 Z. 5 BAO jedenfalls nicht eingetreten sei. Überträgt man die damaligen Überlegungen auf den vorliegenden Revisionsfall, so steht auch der Vorschreibung des Beitrages nach § 16 Abs. 2 BGG Verjährung nicht entgegen.

16 Soweit die Revision dieses Ergebnis als mit dem "Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der EU" unvereinbar wähnt, ist dem entgegen zu halten, dass, zumal hier auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0078, und vom 19. September 2013, 2013/15/0207), die Vorschreibung des Beitrages nach § 16 Abs. 2 BGG nicht in Durchführung des Rechts der Europäischen Union erfolgt und damit nicht unter den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt.

17 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. August 2016

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