VwGH Ra 2016/12/0080

VwGHRa 2016/12/008019.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des G R in N, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2016, Zl. W122 2117371- 1/8Z, betreffend Aussetzung eines Verfahrens (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §62 Abs4;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;
AVG §62 Abs4;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Juni 2015 wurde sein Antrag vom 4. Juli 2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber am 21. Juli 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3 Letzteres erließ am 15. Juni 2016 den angefochtenen Beschluss, in welchem es heißt:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter ... über

die am 07.09.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Revisionswerbers, vertreten durch ..., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.06.2015, Zl. P6/47647/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt."

4 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Juli 2016 erhobene außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

6 In der Zulassungsbegründung der Revision wird im Hinblick auf die am 21. Juli 2015 erfolgte Beschwerdeerhebung die grundsätzliche Rechtsfrage ins Treffen geführt, ob ein Verwaltungsgericht einen Aussetzungsbeschluss über einen nicht existenten Schriftsatz fassen dürfe.

7 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. August 2016 wurde der angefochtene Beschluss vom 15. Juni 2016 gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das im Spruch angeführte Beschwerdedatum statt "07.09.2015" richtig "21.07.2015" zu lauten habe.

8 Eine Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss wurde vom Revisionswerber nicht erhoben.

9 In Ansehung des Prüfungsgegenstandes des Verwaltungsgerichtshofes im Bescheidbeschwerdeverfahren vertrat die ständige Rechtsprechung Folgendes:

10 Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid jedenfalls in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2015, 2012/07/0237, mit weiteren Hinweisen).

11 Diese Rechtsprechung ist auch auf den Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren zu übertragen. Hat das Verwaltungsgericht somit seine Entscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der Verwaltungsgerichtshof als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen.

12 Vor diesem Hintergrund ist vorliegendenfalls davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Beschluss eine Aussetzung des Verfahrens über die vom Revisionswerber tatsächlich erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2015 verfügt wurde, sodass die Entscheidung über die Revision schon deshalb von der in der Zulassungsbegründung formulierten Frage nicht abhängt.

13 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2016

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