VwGH Ra 2016/11/0136

VwGHRa 2016/11/01367.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des B E in T, vertreten durch Dr. Michael Jägerndorfer, Rechtsanwalt in 2560 Berndorf, Hernsteinerstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 15. Juli 2016, Zl. E F01/03/2016.011/005, betreffend Zurückweisung von Beschwerden iA FSG (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 26. April 2016 (Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG) und vom 1. Juni 2016 (Aussetzung des Verfahrens nach dem FSG) gerichteten Beschwerden als unzulässig zurück. Der für den Revisionswerber einschreitende Vater habe zwar auf eine angeschlossene Vollmacht verwiesen, eine solche aber auch trotz Verbesserungsauftrags tatsächlich nicht vorgelegt. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Vollmacht des Revisionswerbers als Vollmachtgeber an seinen Vater als Bevollmächtigten habe sich nämlich auf Vertretung gegenüber "Privatwirtschaftspartnern und Banken, sowie Verwaltungsbehörden und Bezirksgerichten" bezogen. Das Verwaltungsgericht gehöre aber nicht zu diesem Kreis; eine Vertretung in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei daher nicht mitumfasst. Der Vollmachtsmangel sei daher nicht behoben worden. Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen, weil es - ausgehend vom Inhalt der Vollmachtsurkunde - eine Vertretung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als nicht vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ansah. Beim Inhalt der Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041); derartiges wird von der Revision aber nicht aufgezeigt. Die von ihr vermisste Judikatur "zur Auslegung der Frage der konkreten Bezeichnung eines Landesverwaltungsgerichts als ‚Gericht oder Verwaltungsbehörde'" ist mit Blick insbesondere auf Art. 129 ff B-VG entbehrlich; die Relevanz von Inhalt und Ausmaß einer gegebenenfalls bestehenden Manuduktionspflicht bzw. eines Verstoßes dagegen wird nicht aufgezeigt.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2016

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