Normen
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
ÄrzteG 1998 §91 Abs4;
KAKuG 2001 §1 Abs2;
KAKuG 2001 §2 Abs1 Z4;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
ÄrzteG 1998 §91 Abs4;
KAKuG 2001 §1 Abs2;
KAKuG 2001 §2 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 29. Mai 2012?und 27. Juni 2012 wurden für den Revisionswerber für die Jahre 2008 und 2011 Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und Kammerumlagen zur Österreichischen Ärztekammer festgesetzt. Als Bemessungsgrundlagen wurden die Gesamteinkünfte des Revisionswerbers aus seinen Tätigkeiten als ärztlicher Leiter und Geschäftsführer der Sanatorium L GmbH herangezogen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht), jeweils vom 7. Juli 2016, abgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Sanatorium eine Krankenanstalt nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz darstelle. Schwerpunktmäßig sei es nach den Angaben des Revisionswerbers auf Langzeittherapie und Rehabilitation chronisch Kranker sowie auf Altersheilkunde (Geriatrie) ausgerichtet, wobei die ärztliche Betreuung der Patienten durch den Revisionswerber selbst und einen weiteren selbständig tätigen Arzt erfolge. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, sei bei Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern der Begriff "ärztliche Tätigkeit" so auszulegen, dass die mit der Tätigkeit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen seien. Die Haupttätigkeit der Sanatorium L GmbH sei zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gerichtet, der Revisionswerber selbst betreue ebenfalls Patienten, wenn auch nur "als Randtätigkeit und zusätzliches Service". Folglich seien all jene Einkünfte aus organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revisionen sind nicht zulässig:
6 Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, inwieweit die Betreibung einer gewerblichen Privatkrankenanstalt in Form eines Sanatoriums unter die bisherige Judikatur subsumierbar sei.
Weiters weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es auf die konkrete Tätigkeit des Revisionswerbers abstelle, da die Haupttätigkeit der Gesellschaft und nicht die Haupttätigkeit des Revisionswerbers als ärztlicher Leiter entscheidend sei.
Das Verwaltungsgericht habe weiters jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesellschaftszweck der Betreibergesellschaft unterlassen und dazu keine Feststellungen getroffen, weshalb die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt und somit eine unschlüssige Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden sei.
Damit wird nicht aufgezeigt, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, mwN, und daran anknüpfend die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2013, Zl. 2012/11/0129, sowie vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051, jeweils mwN).
8 Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten:
Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Sanatorium L GmbH ein Sanatorium - somit eine schon nach dem Gesetzeswortlaut als der ärztlichen Tätigkeit dienende Krankenanstalt iSd. § 2 Abs. 1 Z. 4 KAKuG - betreibt (auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind, sind gemäß § 1 Abs. 2 KAKuG als Krankenanstalten einzustufen) und daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Revisionswerber als einem der Geschäftsführer und ärztlichem Leiter der Sanatorium L GmbH ausgeübt werden, grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen sind, weshalb die daraus erzielten Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind, ist es von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
9 Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht, wenn es auf der Grundlage der Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Haupttätigkeit der Sanatorium L GmbH zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gerichtet ist, nicht von der hg. Judikatur zur Schlüssigkeit einer Beweiswürdigung abgewichen.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2016
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