Normen
B-VG Art133 Abs4;
KAG OÖ 1997 §45 Abs3;
KAG Stmk 2012 §66 Abs2;
KAG Stmk 2012 §66 Abs3;
KAG Stmk 2012 §66 Abs4;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110064.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte, ein Arbeitnehmer der Medizinischen Universität Graz, wegen eines Notfalls (Nierenkolik) am Samstag, dem 27. September 2014, in das Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz, dessen Rechtsträger (u.a.) die Revisionswerberin (im Folgenden auch kurz: KAGES) ist, eingeliefert und am selben Tag operiert wurde. Er verblieb dort bis 30. September 2014 in stationärer Behandlung in der Sonderklasse. Gegen die Gebührenrechnung der Revisionswerberin in Höhe von EUR 2.262,99 erhob der Mitbeteiligte Einspruch, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2015 abgewiesen wurde.
1.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG statt und änderte den genannten Bescheid dahin ab, dass die erwähnte Gebührenrechnung aufgehoben wird.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens stellte das Verwaltungsgericht in der Begründung als entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe bei der Aufnahme in die Krankenanstalt ausdrücklich erklärt, dass er die Unterbringung in einem Sonderklassezimmer möchte, zu diesem Zeitpunkt jedoch eine entsprechende Verpflichtungserklärung nicht unterfertigt. Bevor er in den Operationssaal gebracht worden sei, habe er "noch versucht, abzuklären, ob er als Bediensteter der Med.-Uni Anspruch auf den Sonderklassetarif für KAGES-Angestellte habe", worüber ihm jedoch keine Auskunft habe erteilt werden können. Eine detaillierte Aufklärung über die Sonderklassekosten durch die Stationsschwester sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
Am Montag, dem 29. September 2014, sei im Zuge eines Aufklärungsgespräches der Stationsschwester mit dem Mitbeteiligten betreffend die Kosten der Sonderklasse neuerlich erörtert worden, ob dieser Anspruch auf den (begünstigten) Sonderklassetarif für KAGES-Angestellte habe. Sie habe dem Mitbeteiligten nochmals das (aktenkundige) Formular der Sonderklasse-Verpflichtungserklärung ausgedruckt, auf dem das Datum "29.09.2014" und die Vertragsnummer der privaten Krankenversicherung des Mitbeteiligten bei der KAGES vermerkt gewesen seien. Das Datum sei von der Stationsschwester handschriftlich auf "27.09.2014" ausgebessert und der Text des Formulars um folgenden Vermerk ergänzt worden:
"Aufkl. S-KL erfolgte, Pat. war der Meinung, dass er im LKH beschäftigt ist sowieso Anspruch hat."
Am 1. Oktober 2014 sei dem Mitbeteiligten telefonisch die Auskunft des KAGES-Managements mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch auf Übernahme der Pflege- und Sondergebühren durch die KAGES habe, da er Bundesbediensteter sei.
In der Beweiswürdigung folgte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die durchgeführte mündliche Verhandlung den Angaben des Mitbeteiligten u.a. dahin, dass dieser erst am 29. September 2014 die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung unterfertigt habe und auch erst an diesem Tag eine "entsprechende Aufklärung" über die in der Sonderklasse anfallenden Kosten erhalten habe.
In der rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf § 66 Abs. 4 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012 (StKAG), nach welcher Bestimmung eine anstaltsbedürftige Person über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen vorher in geeigneter Weise aufzuklären sei.
Gegenständlich sei unstrittig, dass der Mitbeteiligte über eigenes Verlangen am 27. September 2014 in die Sonderklasse aufgenommen worden sei. Unerheblich sei sein Einwand, dass er "nur unter der Bedingung eine Aufnahme in die Sonderklasse wollte, wenn für ihn der Sonderklassetarif für KAGES-Mitarbeiter gelte". Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich im Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0267, ausgesprochen, dass ein Irrtum über das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nichts an der Aufnahme in die Sonderklasse ändere. Der Mitbeteiligte habe diesen Irrtum (nach der betreffenden, in der Verhandlung vorgelegten Richtlinie der KAGES habe der Mitbeteiligte als Bundesbediensteter dieser gegenüber keinen Anspruch auf Übernahme der Sondergebühren) selbst zu verantworten, weil er den Umfang des Versicherungsschutzes schon vor der Aufnahme in die Krankenanstalt hätte klären können, woran die gegenständliche Notfallaufnahme nichts ändere.
Entscheidungswesentlich sei jedoch, dass der Mitbeteiligte entgegen § 66 Abs. 4 StKAG nicht schon vor der Aufnahme in die Sonderklasse, sondern erst am 29. September 2014 in geeigneter Weise über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen aufgeklärt worden sei. Dieser Gesetzesverstoß stehe der rechtmäßigen Vorschreibung von Sondergebühren entgegen (neuerlicher Hinweis auf das hg. Erkenntnis, Zl. 2003/11/0267), sodass der Beschwerde gegen die Gebührenrechnung "vollinhaltlich stattzugeben" gewesen sei.
Mit der am 29. September 2014 vom Mitbeteiligten unterfertigten Sonderklasse-Verpflichtungserklärung, die nach dem Gesagten (gemeint ist offenbar die an diesem Tag erfolgte Kostenaufklärung) allerdings erst an diesem Tag rechtswirksam geworden sei, habe sich der Mitbeteiligte einverstanden erklärt, die Sondergebühren im Falle der Nichtübernahme durch die private
Krankenversicherung (KAGES) "von Beginn an ... zur Gänze zu
bezahlen". Daher stehe der Revisionswerberin gegenüber dem Mitbeteiligten mangels vorheriger Aufklärung über die Sonderklassekosten erst ab dem 29. September 2014 ein Anspruch auf Erstattung der Sonderklassekosten zu.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3.1. Das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012 in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 87/2013 (StKAG), lautet auszugsweise:
"§ 66 Gebührenklassen
(1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 7 mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.
(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat sie die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in einem Krankenzimmer der Sonderklasse unterzubringen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand der Patientin/des Patienten die Verlegung zulässt.
(3) In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen über eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden.
(4) Über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person bzw. ihre gesetzliche Vertreterin/ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären.
(5) Kann einer Patientin/einem Patienten, der in die Sonderklasse aufgenommen wurde, die Zahlung der Pflegegebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie/er in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.
...
§ 73 Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) und LKF-Gebühren
(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse oder den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) sind, soweit Abs. 2 sowie § 74 nichts anderes bestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten.
...
(5) Wird die Patientin/der Patient auf eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so hat er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen.
...
§ 75 Sondergebühren und Sonderaufwendungen
(1) Als Sondergebühren dürfen vom Rechtsträger der Krankenanstalt eingehoben werden:
1. in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) bzw. LKF-Gebühren für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen, röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie physikalische Leistungen, Anstaltsgebühren und Arztgebühren;
2. in der Sonderklasse eine Hebammengebühr für den Fall des Beistandes durch eine in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
3. Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 72).
...
§ 76 Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse
(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr (Grundgebühr) sowie in Zuschlagsbeträgen und Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen festzusetzen. Außerdem sind die Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen.
(2) Für die Untersuchung und Behandlung von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten in der Sonderklasse können vom Rechtsträger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden.
...
(4) Die näheren Bestimmungen über die Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Auch kann vorgesehen werden, dass diese Gebühren nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch der Arztgebühr in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
...
§ 85 Gebührenrechnung
...
(2) Zur Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist der Verpflichteten/dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung zuzustellen; diese hat zu enthalten:
...
(3) Gegen die Gebührenrechnung kann die/der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.
..."
3.2. Die Revision ist, wie sie zutreffend ausführt, schon deshalb zulässig, weil Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob der Mitbeteiligte durch eine Verpflichtungserklärung wie die gegenständliche betreffend Übernahme der Sonderklassekosten "von Beginn an" zur "rückwirkenden" Bezahlung der Kosten für die Sonderklasse verpflichtet wurde.
3.3. Die Revision ist auch begründet, und zwar schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde bestätigte Gebührenrechnung betreffend Sonderklassekosten für den Zeitraum 27. bis 30. September 2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG gänzlich aufgehoben hat (nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde "vollinhaltlich" stattgegeben), obwohl der Revisionswerberin gegenüber dem Mitbeteiligten nach der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ein Anspruch auf Verrechnung von Sonderklassekosten ab dem 29. September 2014 zusteht.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei für die Frage der Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Bezahlung der Sonderklassekosten unerheblich, ob dieser der Aufnahme in die Sonderklasse "nur unter der Bedingung" zugestimmt habe, dass für ihn der begünstigte Sonderklassetarif (für KAGES-Mitarbeiter) gelte. Träfe dieser Einwand zu (aus der im Akt befindlichen Verpflichtungserklärung vom 29. September 2014 ist eine solche Bedingung allerdings nicht ersichtlich), so könnte nicht von einem Konsens des Mitbeteiligten, die Sonderklasse zu einem höheren als dem begünstigten Sonderklassetarif nutzen zu wollen, ausgegangen werden. Dies lässt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2003/11/0267, ableiten, das keine Aussagen zu einer bedingten Verpflichtungserklärung enthält.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es der Krankenanstalt bei einer bloß bedingten Verpflichtungserklärung betreffend die Bezahlung von Sonderklassekosten (ebenso wie in medizinischen Notfällen, in denen der Patient zu einer Verpflichtungserklärung nicht imstande ist), abgesehen vom Fall des § 66 Abs. 2 StKAG, freilich unbenommen bleibt, den betreffenden Patienten nicht in die Sonderklasse, sondern nur in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen (§ 66 Abs. 3 StKAG).
3.5. Wie erwähnt wird in der Revision die grundsätzlich (auch für das fortzusetzende verwaltungsgerichtliche Verfahren) bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine Verpflichtungserklärung wie die gegenständliche nicht schon angesichts ihres Wortlautes auf den Tag der Aufnahme in die Sonderklasse "zurückwirkt".
Die vom Mitbeteiligten am 29. September 2014 unterfertigte Sonderklasse-Verpflichtungserklärung lautet im entscheidenden Teil:
2. "Die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen (Pflege- und Sondergebühren) sind - von Beginn an - von mir zur Gänze zu bezahlen, soweit kein Leistungsanspruch aus der angeführten privaten Krankenversicherung besteht (z.B. bei Ablehnung wegen Vorvertraglichkeit, Unterversicherung, Taggeldversicherung etc.). In diesem Fall habe ich binnen 5 Tagen eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten."
Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die in einer
Verpflichtungserklärung enthaltene Wortfolge "Die Kosten ... sind -
von Beginn an - von mir zur Gänze zu bezahlen ..." die - rückwirkende - Verpflichtung auslöst, Gebühren für die Tage vor der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, an denen Sonderklasseleistungen konsumiert wurden, zu entrichten, ist unter Beachtung der Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts, insbesondere des § 66 Abs. 4 StKAG, zu beantworten. Diese Bestimmung verlangt, dass die anstaltsbedürftige Person (bzw. ein gesetzlicher Vertreter) über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen "vorher" in geeigneter Weise aufgeklärt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits wiederholt erwähnten Erkenntnis, Zl. 2003/11/0267, zu einer vergleichbaren Bestimmung des OÖ. KAG ausgeführt, dass es sich dabei um eine Schutznorm handelt, deren Zweck offenbar darin besteht, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Zu diesen notwendigen Informationen zählt vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat, und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bliebe (vgl. daran anknüpfend auch das Erkenntnis vom 16. Juni 2014, Zl. Ro 2014/11/0032).
Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 66 Abs. 4 StKAG ergibt sich daher, dass eine Verpflichtungserklärung wie die gegenständliche ("von Beginn an") rückwirkend nur jene in der Sonderklasse verbrachten Tage erfassen kann, an denen die anstaltsbedürftige Person (bzw. ein gesetzlicher Vertreter) bereits über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen "in geeigneter Weise aufgeklärt" war (wobei eine Verpflichtungserklärung bei bereits erfolgter oder gleichzeitiger Aufklärung aber jedenfalls auf den Beginn des Tages der Unterfertigung zurückwirkt; vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0087).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verpflichtungserklärung vom 29. September 2014 (trotz der Wortfolge "von Beginn an") nicht wirksam die vor dem 29. September 2014 liegenden Tage erfassen kann, weil der Mitbeteiligte nach den unbedenklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erst am 29. September 2014 gemäß § 66 Abs. 4 StKAG über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufgeklärt wurde.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf eine bloß mündliche Aufklärung verweist (ob eine solche im gegenständlichen Verfahren konkret behauptet wurde, kann dahingestellt bleiben), so erfüllt eine solche das gesetzliche Erfordernis der Aufklärung "in geeigneter Weise" in einem Fall wie dem vorliegenden schon von vornherein nicht, weil das StKAG, wie oben auszugsweise wiedergegeben wurde, eine Vielfalt an Zuschlägen und Gebühren für die Sonderklasse vorsieht (belegt ist dies nicht zuletzt auch durch die mit der Revision vorgelegte Tariftabelle), sodass eine bloß mündliche Aufklärung dem dargestellten Schutzzweck der Norm nicht gerecht würde. Einem durchschnittlichen Patienten wäre es bei bloß mündlicher Darlegung der verschiedenen Gebühren und Zuschläge nicht zumutbar, die (für ihn allenfalls wirtschaftlich erhebliche) Entscheidung über die Inanspruchnahme der Sonderklasse zu treffen, dies noch dazu im Rahmen der Abwicklung seiner stationären Aufnahme in eine Krankenanstalt.
3.6. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen, von der Revision als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen (die im Übrigen teilweise hypothetischer Natur sind).
4. Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2016
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