VwGH Fr2016/11/0014

VwGHFr2016/11/00144.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Fristsetzungssache des Ing. C D in S, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer Angelegenheit nach dem NÖ Bestattungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. August 2016 brachte der Antragsteller beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Verwaltungsgerichtes ein. Dieses habe über die Säumnisbeschwerde des Antragsstellers (Schriftsatz vom 18. Februar 2016) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Der Antrag langte beim Verwaltungsgericht am 24. August 2016 ein.

2 2.1. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache -

von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Z. 1 auch die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - mit der Vorlage der Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 28. Jänner 2016, Zl. Fr 2015/21/0026, und vom 29. April 2016, Zl. 2016/01/0004).

3 2.2.1. Vorliegendenfalls ist die Säumnisbeschwerde, wie sich aus dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes ergibt, erst am 1. März 2016 bei diesem eingelangt.

4 Auf einen entsprechenden Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde brachte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27. September 2016 vor, selbst wenn die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erst am 1. März 2016 eingelangt sei, sei dieses säumig, weil es spätestens bis 1. September 2016 hätte entscheiden müssen. Eine solche Entscheidung sei aber nicht ergangen.

5 2.2.2. Ausgehend von einem Einlangen der Säumnisbeschwerde erst am 1. März 2016 beim Verwaltungsgericht erfolgte die Einbringung des Fristsetzungsantrags, der am 24. August 2016 beim Verwaltungsgericht einlangte, vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 38 Abs. 1 VwGG. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des Verwaltungsgerichtes nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag. Eine solche Säumnis lag im Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Fristsetzungsantrags jedoch mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nicht vor.

6 2.3. Der vorliegende Fristsetzungsantrag war demnach mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2016

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