VwGH Ra 2016/10/0040

VwGHRa 2016/10/004028.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. der M H und 2. des W H, beide in R, beide vertreten durch Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Februar 2016, Zl. LVwG- 2016/35/0083-4, betreffend Rodungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
ForstG 1975 §17a Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
ForstG 1975 §17a Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird vorgebracht, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Inhaltserfordernissen einer behördlichen Mitteilung gemäß § 17a Abs. 1 Z. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idF BGBl. I Nr. 102/2015 (ForstG), bestehe. Inhalt einer solchen Mitteilung müsse zumindest eine Untersagung der Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung sein. Derartiges sei aus der mit dem Schreiben der belangten Behörde erfolgten Übermittlung eines forstfachlichen Gutachtens und der Anfrage, ob das Verfahren weitergeführt werden solle, nicht ersichtlich.

5 Dazu ist auszuführen, dass sich der notwendige Inhalt einer behördlichen Mitteilung gemäß § 17a Abs. 1 Z. 3 ForstG klar aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt. Demnach hat die Behörde dem Anmelder innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitzuteilen, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG nicht durchgeführt werden dürfe.

6 Ob das im konkreten Fall an die Revisionswerber gerichtete behördliche Schreiben vom 28. September 2015 in Verbindung mit der damit übermittelten Stellungnahme des Amtssachverständigen in diesem Sinn zu verstehen ist, ist eine Frage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Mit seiner Ansicht, dass dies der Fall sei, hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis nicht mit einer die Rechtssicherheit gefährdenden Unrichtigkeit belastet (vgl. zu diesem Kriterium etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2015/10/0028).

7 Eine weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage sehen die Revisionswerber darin, dass das Verwaltungsgericht unrichtigerweise die Ansicht vertreten habe, für eine Kanaltrasse auf Waldgrund sei lediglich eine befristete und keine dauernde Rodungsbewilligung erforderlich.

8 Dazu ist auszuführen, dass die Frage, ob für die Kanaltrasse eine befristete oder eine dauernde Rodung erforderlich sei, für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht ausschlaggebend war. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr auf den Umstand gestützt, dass das eingereichte Projekt nicht nur den für die Kanaltrasse erforderlichen, sondern einen deutlich größeren Bereich umfasse, der gärtnerisch gestaltet werden solle. Das Projekt sei nicht auf die für die Kanaltrasse erforderliche Fläche eingeschränkt worden; dazu seien auch keine Pläne vorgelegt worden. Eine Bewilligung nur für die Kanaltrasse komme daher nicht in Frage.

9 Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2016

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